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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BSVG §16 Abs2Rechtssatz
Nach der Regelung des § 23 Abs. 5 BSVG ist zwar eine entgegen § 16 Abs. 2 BSVG nicht gemeldete Flächenänderung für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung des Einheitswerts gleichzuhalten, welche erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahrs wirksam wird, das der Zustellung des finanzbehördlichen Bescheids (erster Instanz) folgt. Allerdings gilt der vorgesehene spätere Wirksamkeitsbeginn nur "für die Dauer" der Nichtmeldung einer Flächenänderung. Kommt jedoch der Meldepflichtige zu einem späteren Zeitpunkt seiner Meldeverpflichtung nach, so ist der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsbeginn der Flächenänderung (rückwirkend) zu korrigieren (vgl. näher ErläutRV 1185 BlgNR 21. GP 7 zu BGBl. I Nr. 142/2002).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017080006.J07Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021