RS Vwgh 2021/9/30 Ro 2017/08/0006

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §16 Abs2
BSVG §23 Abs5
VwRallg

Rechtssatz

Nach der Regelung des § 23 Abs. 5 BSVG ist zwar eine entgegen § 16 Abs. 2 BSVG nicht gemeldete Flächenänderung für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung des Einheitswerts gleichzuhalten, welche erst mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahrs wirksam wird, das der Zustellung des finanzbehördlichen Bescheids (erster Instanz) folgt. Allerdings gilt der vorgesehene spätere Wirksamkeitsbeginn nur "für die Dauer" der Nichtmeldung einer Flächenänderung. Kommt jedoch der Meldepflichtige zu einem späteren Zeitpunkt seiner Meldeverpflichtung nach, so ist der sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeitsbeginn der Flächenänderung (rückwirkend) zu korrigieren (vgl. näher ErläutRV 1185 BlgNR 21. GP 7 zu BGBl. I Nr. 142/2002).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017080006.J07

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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