RS Vwgh 2021/9/30 Ro 2017/08/0006

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
BSVG §2 Abs1
BSVG §23 Abs1
BSVG §3 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

Rechtssatz

Das VwG hat seine Kognitionsbefugnis insoweit überschritten, als es nicht bloß die Feststellung des Vorliegens einer Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für einen konkreten Zeitraum, sondern erstmals auch in der Unfallversicherung ausgesprochen hat. Eine diesbezügliche Feststellung war nicht Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheids und daher auch nicht Sache des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 8.5.2018, Ro 2018/08/0011). Folglich war das VwG für eine solche von den sonstigen Aussprüchen trennbare Entscheidung funktionell nicht zuständig (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2016/22/0011).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2017080006.J02

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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