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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG 1978 bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt. Wesentlich ist, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG 1978 versicherungspflichtig sind.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021080092.L01Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021