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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Für das Vorliegen einer "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" reicht es aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Beamte neuerlich über einen länger als 180 Tage andauernden Zeitraum dienstzugeteilt wird, sodass die Dienstbehörde wiederum davon ausgeht, dass eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 8 RGV 1955 nicht gebührt. Dies kann etwa dann ausgeschlossen werden, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst ist oder der Beamte in den Ruhestand getreten ist (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2020/12/0017). Auch der Umstand, dass bei Überschreitung von 180 Tagen und Verneinung des Anspruchs auf Zuteilungsgebühr die Erlassung entsprechender Feststellungsbescheide beantragt werden kann, macht für sich den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Ablehnung der Anweisung der einbehaltenen Gebühren nicht unzulässig (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0069).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120034.L03Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021