RS Vwgh 2021/9/30 Ra 2020/12/0034

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §56
RGV 1955 §22 Abs1
RGV 1955 §22 Abs8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer "erforderlichen Klarstellung für die Zukunft" reicht es aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Beamte neuerlich über einen länger als 180 Tage andauernden Zeitraum dienstzugeteilt wird, sodass die Dienstbehörde wiederum davon ausgeht, dass eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 Abs. 8 RGV 1955 nicht gebührt. Dies kann etwa dann ausgeschlossen werden, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst ist oder der Beamte in den Ruhestand getreten ist (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2020/12/0017). Auch der Umstand, dass bei Überschreitung von 180 Tagen und Verneinung des Anspruchs auf Zuteilungsgebühr die Erlassung entsprechender Feststellungsbescheide beantragt werden kann, macht für sich den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Ablehnung der Anweisung der einbehaltenen Gebühren nicht unzulässig (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0069).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120034.L03

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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