RS Vwgh 2021/10/5 Ro 2021/15/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4

Rechtssatz

Aus der Formulierung des Revisionspunktes muss zumindest erkennbar sein, aus welcher konkreten Rechtsvorschrift jenes subjektive Recht abgeleitet wird, in dem sich der Revisionswerber für verletzt erachtet (vgl. VwGH 7.1.2020, Ra 2019/16/0212, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021150016.J02

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten