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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §129 Abs10Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 Wr KlGG 1996 ist dahingehend auszulegen, dass es sich dabei um eine bloße Begriffsbestimmung handelt, der darüber hinaus keine eigenständige normative Wirkung zukommt. Eine Übertretung dieser Bestimmung (hier in Verbindung mit § 129 Abs. 10 Z 1 Wr BauO) und eine darauf basierende Bestrafung kommen daher nicht in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050001.J09Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021