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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AWG 1990 §1Rechtssatz
Der VfGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass gesetzlichen Begriffsbestimmungen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zukommt, weil eine solche erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt wird (vgl. VfGH 14.6.2018, G 298/2017; 12.12.2016, G 105/2016 ua, mwN). Der VwGH hat im Zusammenhang mit den Zielen und Begriffsbestimmungen des AWG 1990 ausgesprochen, dass diese für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar sind, sondern lediglich der Determinierung mehrerer Anordnungen und Festsetzungen nach dem AWG 1990 dienen und bei mehreren verwaltungsbehördlichen Beurteilungen und Entscheidungen nach dem AWG 1990 zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 19.9.1996, 96/07/0049). In einem Verfahren betreffend ein Bauansuchen nach dem NÖ KlGG 1988 hat der VwGH überdies bereits ausgesprochen, dass der (auch dort) mit "Begriffsbestimmungen" betitelte § 2 NÖ KlGG 1988 lediglich Begriffsbestimmungen enthält und nicht die Frage der Zulässigkeit der darin unter anderem definierten Kleingartenhütten regelt (vgl. VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0046 bis 0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050001.J06Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021