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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie Senatspräsident Dr. Fürnsinn und Hofrat Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1995, Zl. 4.341.793/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Aus den zur gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. September 1992 abgewiesen worden ist und daß die belangte Behörde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 1995 abgewiesen hat.
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 28. August 1996 mitgeteilt, daß einem neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Juli 1996 stattgegeben worden sei. Es werde daher die Einstellung des Beschwerdeverfahrens beantragt.
In seiner Stellungnahme dazu teilte der Beschwerdeführer mit, "daß die Klaglosstellung zur Kenntnis genommen wird", wobei er Kostenersatz begehre.
Im Beschwerdefall liegt nicht eine Klaglosstellung im Sinne der §§ 33 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG vor, weil der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Zurückweisung kommt daher nicht in Betracht - nicht formell aufgehoben worden ist. Es kann aber eine zur Einstellung führende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens dadurch eintreten, daß durch Änderung maßgeblicher Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung nachträglich wegfällt. Da der Beschwerdeführer zufolge der auf Grund eines weiteren Antrages ausgesprochenen Gewährung von Asyl durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, besteht ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung nicht mehr. Einer solchen Entscheidung käme vielmehr nur noch theoretische Bedeutung zu (vgl. den zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen hg. Beschluß vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0186).
Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und wurde das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, so ist weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde Kostenersatz zuzusprechen, weil weder § 56 VwGG anwendbar ist, noch davon die Rede sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 lit. b VwGG zu gelten hätte, sodaß gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 1980, Slg. 10.141/A, und vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/01/0094).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010309.X00Im RIS seit
20.11.2000