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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §129 Abs10Rechtssatz
Zwar beinhaltet § 129 Abs. 10 1. Satz Wr BauO ein Gebot, nämlich jenes der Behebung jeder Abweichung von den Bauvorschriften, dieses bedarf aber zur näheren Konkretisierung einer weiteren Vorschrift, von der abgewichen wurde. Dass es sich beim Wr KlGG 1996 grundsätzlich um eine Bauvorschrift im Sinne des § 129 Abs. 10 Wr BauO handelt, bedeutet nicht, dass sämtliche darin enthaltenen Bestimmungen ohne weitere Prüfung als normative Anordnungen zu betrachten wären. Vielmehr ist zu ermitteln, welche Bestimmungen des Wr KlGG 1996 konkrete, für die Rechtsunterworfenen klar als solche erkennbare und zu beachtende Anordnungen treffen, deren Nichtbefolgung als Abweichung von den Bauvorschriften beurteilt werden können.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050001.J04Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021