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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §135Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/10/0017 E 26. Juni 1995 RS 2Stammrechtssatz
Der gesetzestechnische Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild
und Strafdrohung, wie er für Blankettstrafnormen kennzeichnend
ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern der
Tatsbestand durch das Gesetz mit genügender Klarheit als
Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet
ist. Erforderlich ist ferner, daß, wenn der strafbare
Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, der
Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar ist und
daß schließlich der Tatbestand einer Blankettstrafnorm mit
solcher Deutlichkeit gekennzeichnet sein muß, daß jedermann ihn
als solchen zu verstehen vermag (Hinweis VfGH E 13.12.1991,
VfSlg 12947/91).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021050001.J02Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021