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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3Rechtssatz
Anders als bei einer Bestrafung aufgrund des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, wobei es sich um ein Begehungsdelikt handelt (vgl. VwGH 24.7.2014, 2012/07/0129; 26.6.2018, Ra 2017/05/0294), geht es beim Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 um die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (hier in Form der Ablagerung von Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie). Der Zeitpunkt der Vornahme der Ablagerung ist daher für die Beurteilung der Zulässigkeit des Behandlungsauftrages gegenüber einem allenfalls erst nach diesem Zeitpunkt bestellten Geschäftsführer nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050128.L10Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021