RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/05/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2021
beobachten
merken

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs3
AWG 2002 §73
AWG 2002 §73 Abs1 Z1

Rechtssatz

Anders als bei einer Bestrafung aufgrund des Lagerns von nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002, wobei es sich um ein Begehungsdelikt handelt (vgl. VwGH 24.7.2014, 2012/07/0129; 26.6.2018, Ra 2017/05/0294), geht es beim Behandlungsauftrag nach § 73 AWG 2002 um die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes (hier in Form der Ablagerung von Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie). Der Zeitpunkt der Vornahme der Ablagerung ist daher für die Beurteilung der Zulässigkeit des Behandlungsauftrages gegenüber einem allenfalls erst nach diesem Zeitpunkt bestellten Geschäftsführer nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050128.L10

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten