RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/05/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §73 Abs1
WRG 1959 §31 Abs1

Rechtssatz

Der OGH hat im Zusammenhang mit § 31 Abs. 1 WRG 1959 ausgesprochen, dass danach "jedermann", dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, zur Verantwortung gezogen werden kann, was insbesondere die Konsequenz hat, dass häufig mehrere (juristische und/oder physische) Personen als Verursacher in Betracht kommen, die dann solidarisch haften. Auch wenn die Anlage von einer juristischen Person betrieben wird, können doch die einzelnen gefährdenden Maßnahmen oder Unterlassungen im Sinn des § 31 Abs. 1 WRG 1959 regelmäßig nur von physischen Personen gesetzt werden. Der nach Abs. 1 leg. cit. Verpflichtete ist also nicht nur der Anlagenbetreiber, sondern auch der unmittelbare Verursacher, und zwar unabhängig davon, ob dessen schädliche Einwirkungen auf Gewässer durch organisatorische oder aber durch faktische Maßnahmen oder Unterlassungen verursacht wurden. Soweit Geschäftsführern - oder auch anderen Mitarbeitern - die schädliche Einwirkung zuzurechnen ist, trifft sie gemeinsam mit dem Anlagenbetreiber als "unmittelbare Täter" eine solidarische Verpflichtung (vgl. OGH 6.5.2008, 1 Ob 65/08b).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050128.L06

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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