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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
AWG 2002 §73 Abs1Rechtssatz
Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des § 73 Abs. 1 AWG 2002 den Verursacherbegriff des § 31 WRG 1959 vor Augen hatte, sodass es sachgerecht erscheint, insoweit auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückzugreifen (vgl. VwGH 20.2.2014, 2011/07/0225). In Bezug auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat der VwGH einen Geschäftsführer als Verpflichteten qualifiziert, weil ihm zum einen auf Grund seiner dominanten Stellung im Betrieb alle dort erfolgenden Vorgänge zuzurechnen seien und ihn zum anderen jedenfalls ab Kenntnis eines näher bezeichneten Berichtes eine Verpflichtung zum Handeln getroffen habe, der er nicht nachgekommen sei (vgl. VwGH 24.4.2003, 2002/07/0018 und 2002/07/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050128.L05Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021