RS Vwgh 2021/10/7 Ra 2020/05/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2021
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §17 Abs1
StGG Art5

Rechtssatz

Wenn eine Fläche für die Übertragung in das öffentliche Gut (vgl. § 17 Abs. 1 Wr BauO) nicht benötigt wird, hat eine Rückübereignung stattzufinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050015.L02

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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