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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
BauO Wr §17 Abs1Rechtssatz
Wenn eine Fläche für die Übertragung in das öffentliche Gut (vgl. § 17 Abs. 1 Wr BauO) nicht benötigt wird, hat eine Rückübereignung stattzufinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050015.L02Im RIS seit
05.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021