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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der A in W, vertreten durch Dr. Christopher Toms, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Löwelstraße 20, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. August 2021, LVwG-S-2515/002-2020, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und weitere Anträge i.A. Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 15. Dezember 2020, mit dem über die Revisionswerberin wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm. § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von € 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt wurde, erhob sie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits einen Verhandlungstermin wegen behördlich angeordneter Quarantäne über die Revisionswerberin auf den 12. März 2021 vertagt hatte, beantragte sie am 11. März 2021 neuerlich eine Vertagung unter Bescheinigung ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Aus der mit dieser Eingabe vorgelegten ärztlichen Bestätigung folgerte das Verwaltungsgericht, der Revisionswerberin seien zeitlich näher beschriebene Ausgangszeiten zugebilligt worden, weshalb es in Abwesenheit der Revisionswerberin verhandelte und das Erkenntnis über die Beschwerde verkündete. Nach der am 16. März 2021 erfolgten Zustellung des Verhandlungsprotokolls begehrte die Revisionswerberin am 23. März 2021 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
2 Die Revisionswerberin beantragte mit Schriftsatz vom 30. März 2021 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlung vom 12. März 2021, die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses über die Abweisung ihres Antrags auf Abberaumung der Verhandlung vom 12. März 2021, das mündlich verkündete Erkenntnis ersatzlos zu beheben und eine Verhandlung zur Vernehmung der Revisionswerberin neu auszuschreiben.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Verwaltungsgericht den Anträgen nicht statt und es sprach aus, dass dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der sich die Revisionswerberin „in ihren subjektiven Rechten auf Nichteinräumung des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG als verletzt“ erachtet.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (unter anderem) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 2.6.2021, Ra 2021/02/0117, mwN).
6 Mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs macht die Revisionswerberin als Revisionspunkt die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird dadurch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG sie nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um einen Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. etwa VwGH 11.2.2016, Ra 2015/02/0251, und den schon zitierten hg. Beschluss vom 2. Juni 2021, jeweils mwN).
7 Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020206.L00Im RIS seit
08.11.2021Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021