TE Vwgh Beschluss 2021/10/12 Ra 2021/15/0064

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/15/0065
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/15/0062 B 12.10.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Mag. Novak sowie Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der K M und J in R, vertreten durch Mag. Dr. Florian Legit, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 26, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. März 2021, Zl. RV/3101115/2014, betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin (eine Gesellschaft) machte in der Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2013 Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Pick-up Toyota Tundra geltend, die vom Finanzamt nicht anerkannt worden sind.

2        Einer gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli 2013 erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) gab das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung keine Folge, woraufhin die Revisionswerberin deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis - in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde - wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, wie bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zu RV/3101111/2014 betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeugs dargelegt, sei das Fahrzeug zolltarifarisch nicht als Lastkraftwagen einzustufen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Achsenstand 3,67m und die Länge der Ladefläche 1,67m betrage, womit sich die Länge der Ladefläche auf weniger als die Hälfte des Radstandes belaufe. Die hinter dem Sitz bzw. der Sitzbank des Fahrers befindlichen Sitze, welche für die Personenbeförderung entsprechend ausgestattet seien, stellten ein typisches Merkmal von Fahrzeugen dar, welche hauptsächlich für die Beförderung von Personen gebaut seien. Nach der typischen Beschaffenheit und Bauart des Fahrzeuges würden die Merkmale, die für den Verwendungszweck der Personenbeförderung sprächen, überwiegen. Das gegenständliche Fahrzeug sei demnach nicht als Kleinlastkraftwagen iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, sondern in steuerlicher Hinsicht als PKW zu beurteilen. Soweit sich die Revisionswerberin darauf berufe, sie habe sich beim Erwerb auf die Auskünfte niederländischer Zollbehörden und des „TÜV“ verlassen und sei davon ausgegangen, dass es sich um einen vorsteuerabzugsberechtigten Pick-up handle, sei darauf zu verweisen, dass die Kategorisierung des Fahrzeuges allein nach objektiven Kriterien zu erfolgen habe und „das niederländische Customs Information Centre zwischenzeitlich mit Schreiben vom 4.7.2014, DIC, ausgeführt hat, dass das gegenständliche Fahrzeug richtigerweise unter dem CN-Code 8703 2410 00, somit als Personenkraftwagen zu deklarieren sei“.

4        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit Folgendes vorbringt:

„Entgegen der Ansicht des erkennenden Bundesfinanzgerichtes, ist sehr wohl vom Vorliegen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, zumal das fragliche Fahrzeug in der aktuellen KFZ-Liste des Bundesministeriums für Finanzen nicht aufgelistet ist, eine Vielzahl derartiger Fahrzeuge betrifft und es daher der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen gilt. Aufgrund dieser über den Einzelfall hinausgehenden und somit bundesweiten Bedeutung erscheint es daher zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit sowie Rechtsentwicklung notwendig, die gegenständliche Rechtsfrage zu lösen.

Auch weicht das Bundesfinanzgericht als Berufungsgericht in seiner Entscheidungsfindung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der des europäischen Gerichtshofes ab, wonach das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung und damit einhergehend der Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist. Das Berufungsgericht stützte sich in seiner Entscheidungsfindung hinsichtlich der Einstufung des fraglichen Fahrzeugs als PKW oder LKW lediglich auf das mit gleichem Datum ergangene Erkenntnis zu RV/3101111/2014, wobei es in dieser Entscheidung lediglich mit den KN-Erläuterungen argumentiert, ohne deren Rechtsunverbindlichkeit zu beachten, und stellt daher im gegenständlichen Erkenntnis nur unzulänglich die wesentlichen objektiven Fahrzeugeigenschaften fest. Aufgrund dieser unterlassenen Feststellungen war es dem Berufungsgericht nicht möglich, den Hauptverwendungszweck des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu ermitteln und sodann unter die relevanten rechtlichen Bestimmungen zu subsummieren.“

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt demnach anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 18.12.2019, Ra 2019/15/0154).

9        Die Revision behauptet in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach entscheidendes Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung und damit einhergehende Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung die objektiven Merkmale einer Ware seien. Das Bundesfinanzgericht habe die wesentlichen objektiven Fahrzeugeigenschaften nur unzulänglich festgestellt und daher den Hauptverwendungszweck des Fahrzeuges nicht ermitteln können.

10       In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. z.B. VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0064, mwN).

11       Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung erfüllt diese Anforderungen nicht.

12       Weder wird die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs konkret genannt, von welcher das Bundesfinanzgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll, noch wird das behauptete Abweichen von der Rechtsprechung näher umrissen. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Bundesfinanzgericht nämlich objektive Merkmale und Eigenschaften des Fahrzeugs ermittelt und aufgrund dieser objektiven Umstände das Überwiegen der Merkmale für den Verwendungszweck der Personenbeförderung festgestellt.

13       Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss zudem auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentlichste zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH z.B. 19.5.2021, Ra 2020/15/0074, mwN).

14       Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht demnach nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. nochmals VwGH 19.5.2021, Ra 2020/15/0074, mwN).

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021150064.L00

Im RIS seit

05.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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