RS Vwgh 2021/10/12 Ra 2021/14/0295

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Veröffentlicht am 12.10.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AVG §45 Abs2
AVG §46
AVG §52

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/14/0308
Ra 2021/14/0309
Ra 2021/14/0310
Ra 2021/14/0311

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass es sich bei einer Stellungnahme einer Vertrauensperson nicht um einen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, ist es zu dessen Erschütterung nicht erforderlich, dass ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird (vgl. VwGH 31.5.2001, 2000/20/0470).

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140295.L02

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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