Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18Beachte
Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass es sich bei einer Stellungnahme einer Vertrauensperson nicht um einen Beweis durch Sachverständige im Sinn des § 52 AVG, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, ist es zu dessen Erschütterung nicht erforderlich, dass ihm auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird (vgl. VwGH 31.5.2001, 2000/20/0470).
Schlagworte
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140295.L02Im RIS seit
08.11.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021