Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/01/0407Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner sowie Senatspräsident Dr. Fürnsinn und Hofrat Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in den Beschwerdesachen 1. der HH,
2. des SH, und 3. des JH, alle in W, der Zweitbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese und der Drittbeschwerdeführer vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bundesminister für Inneres, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten des Asylgesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565.--, der Drittbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die gegenständlichen, am 15. September 1995 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerden gemäß Art. 132 B-VG wurden darauf gestützt, daß die belangte Behörde, deren die Asylanträge der Beschwerdeführer im Instanzenzug abweisende Bescheide mit den hg. Erkenntnissen vom 14. Dezember 1994, Zlen. 93/01/1462, 1463 (den Beschwerdeführern am 24. Februar 1994 zugestellt), aufgehoben worden waren, im fortzusetzenden Verfahren - obwohl bereits mehr als sechs Monate verstrichen seien - noch nicht neuerlich über diese Asylanträge entschieden habe.
Nach Ausweis der nach Einleitung des Vorverfahrens von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten haben die Beschwerdeführer anläßlich einer niederschriftlich festgehaltenen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Perg am 10. Mai 1995 ihre für sich und ihr Kind gestellten Asylanträge - durch ihre eigenhändigen Unterschriften bestätigt - zurückgezogen. Bei einer von der belangten Behörde veranlaßten ergänzenden Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 11. Jänner 1996 haben die Beschwerdeführer ausdrücklich auf ihre Deutschkenntnisse und darauf verwiesen, daß sie die Folgen der Zurückziehung der Asylanträge verstanden hätten. Damit lagen im Augenblick der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerden gültige, der belangten Behörde zugekommene Erklärungen der Beschwerdeführer über die Zurückziehung ihrer Asylanträge vor. Durch diese Parteienerklärung war Entscheidungen der belangten Behörde über die gegen die Abweisung dieser Anträge erhobenen Berufungen der Boden entzogen, was zur Folge hatte, daß auch eine Entscheidungspflicht dieser Behörde nicht mehr gegeben war. Demgemäß erweisen sich aber die eine solche Entscheidungspflicht geltend machenden Säumnisbeschwerden als unzulässig.
Da sohin die Berechtigung zur Beschwerdeführung mangelt, waren die - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Antragsrückziehung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010406.X00Im RIS seit
03.04.2001