TE Vwgh Beschluss 2021/10/12 Ra 2020/14/0229

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des X Y, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 2020, W254 2197224-1/17E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 10. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Zu seiner Begründung brachte er vor, dass ihn die Al Shabaab rekrutieren hätten wollen, es in seinem Heimatland nicht sicher sei und Krieg herrsche.

2        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. April 2018 vollinhaltlich ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom 11. März 2020 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das BVwG unter anderem aus, dass weder der konkrete Herkunftsort noch die Clanzugehörigkeit des Revisionswerbers feststellbar seien. Seine diesbezüglichen Angaben seien aus näher dargestellten Gründen unglaubwürdig, andere Feststellungen hätten jedoch mangels Mitwirkung des Revisionswerbers nicht getroffen werden können. Ausgehend davon - aber auch aus weiteren beweiswürdigenden Erwägungen - sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber nicht von der Al Shabaab rekrutiert worden sei und ihm auch sonst keine Verfolgung durch die Al Shabaab im Falle einer Rückkehr nach Somalia drohe. Subsidiärer Schutz sei dem Revisionswerber nicht zuzuerkennen: Zwar seien nach wie vor viele Landesteile vor allem Süd- und Zentralsomalias von teilweise massiven Kampfhandlungen unterschiedlicher Gruppierungen betroffen, die in den entsprechenden Gebieten ein refoulement-relevantes Ausmaß willkürlicher Gewalt erreichen mögen, jedoch gelte dies nicht für das gesamte somalische Staatsgebiet, sodass mangels Feststellbarkeit eines konkreten Herkunftsortes eine Gefährdung des Revisionswerbers nicht zu ersehen sei. Jedenfalls könne der Revisionswerber aber aus näher dargestellten Gründen auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu verwiesen werden.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2020, E 3038/2020-5, lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

6        In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Die Revision macht zunächst geltend, dass das BVwG den vom Revisionswerber gestellten Anträgen auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass viele Somalis, welche in einem Dorf aufwuchsen, keine Zeitungen und keine Fernsehsender nennen können, sowie eines sprachkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Revisionswerber aus dem von ihm angegebenen Dorf X stamme, in eventu zum Beweis dafür, dass er aus Südsomalia stamme, nicht nachgekommen sei.

11       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte. Eine antizipierende Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368 bis 0371, mwN).

12       Die Abweisung des Beweisantrags betreffend das länderkundliche Gutachten begründete das BVwG damit, dass nicht dargelegt worden sei, weshalb diese Tatsachen für den Fall relevant seien. Dem Umstand, dass der Revisionswerber keine Zeitungen und Fernsehsender nennen konnte, sei in der Beweiswürdigung kein besonders großes Gewicht zugemessen worden, es sei letztlich nur ergänzend zum bereits unglaubwürdigen Vorbringen herangezogen worden. Diese Begründung, wonach das Beweisthema unerheblich sei, ist angesichts der umfangreichen weiteren Erwägungen der BVwG, in denen es sich mit den Gründen für die von ihm angenommene Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers auseinandersetzt, nicht als unvertretbar anzusehen.

13       Hinsichtlich des sprachkundlichen Sachverständigengutachtens rügt die Revision die Begründung des BVwG für dessen Nichteinholung, wonach durch ein solches Gutachten ein konkreter Herkunftsort nicht zweifelsfrei ermittelt werden könne, als vorgreifende Beweiswürdigung. Allerdings legt weder die Revision dar, noch ist sonst aus dem angefochtenen Erkenntnis ableitbar, dass die Feststellung des vom Revisionswerber angegebenen Dorfes als seinen Herkunftsort - anstelle der getroffenen Negativfeststellung - eine Bedeutung für den Verfahrensausgang gehabt hätte. Die Revision führt dazu an, die konkrete Herkunft hätte rechtliche Implikationen dafür, inwieweit die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan wahrscheinlicher sei und inwieweit die Versorgungslage und Sicherheitslage einer Rückkehr oder Ansiedelung dort entgegenstehen könnten.

14       Davon, dass sich eine bestimmte Clanzugehörigkeit zwingend aus dem behaupteten Herkunftsort ableiten ließe, geht auch die Revision nicht aus. Das BVwG hat die Nichtzugehörigkeit des Revisionswerbers zu dem von ihm angegebenen Clan im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch eingehend, vor allem auf Grund seiner Unkenntnis zentraler Fakten zu diesem Clan, begründet. Soweit in der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen und zu den festgestellten familiären Unterstützungsmöglichkeiten auch auf die Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers betreffend seine Herkunft hingewiesen wird, erweist sich dies angesichts umfangreicher weiterer Erwägungen, etwa wonach seine Erzählung allgemein, vage, widersprüchlich und teilweise unplausibel gewesen sei, nicht als nicht tragend. In Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes kommt der Feststellung des Herkunftsortes im vorliegenden Fall schließlich keine entscheidende Bedeutung zu, weil das BVwG davon ausgeht, dass der Revisionswerber wegen drohender Verletzung des Art. 3 EMRK zwar nicht in jeden Landesteil zurückkehren könnte, für ihn aber jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu bestehe.

15       Soweit sich die Revision weiters gegen die Beweiswürdigung des BVwG - konkret zur Clanzugehörigkeit und zum Fluchtvorbringen - wendet, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 13.10.2020, Ra 2020/14/0411, mwN).

16       Das BVwG setzte sich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht ausführlich auseinander und gelangte im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass den Angaben des Revisionswerbers zur vorgebrachten Verfolgung aufgrund zahlreicher, näher dargelegter Widersprüche und Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit zu versagen sei.

17       Die in der Revision hervorgehobenen Passagen aus den Länderfeststellungen, wonach gerade jüngeren Somalis oftmals das Wissen über ihren Clan fehle, lassen die diesbezügliche Beweiswürdigung des BVwG noch nicht als unvertretbar erscheinen, zumal sich diese Aussagen vor allem auf urbane Gebiete und nicht auf ländliche Herkunftsregionen - aus einer solchen behauptet der Revisionswerber zu stammen - beziehen. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das BVwG auch die Minderjährigkeit des Revisionswerbers im Zusammenhang mit der Beurteilung des Fluchtvorbringens ausreichend berücksichtigt, indem es ausdrücklich ein geringes Maß an Stringenz gefordert hat. Wenn die Revision eine Berücksichtigung der Verletzungsspuren am Körper fordert, ist dem entgegenzuhalten, dass es fraglich ist, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag und inwiefern es die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens unterstützt (vgl. VwGH 20.2.2018, Ra 2017/20/0464). Der Revision gelingt es daher nicht, eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende unvertretbare Beweiswürdigung aufzuzeigen.

18       Die Revision bringt weiters vor, es erscheine lebensnah, dass ausweichende Angaben zu Inhaftierung, Misshandlungen und physischem und psychischem Zwang auf psychische Folgewirkungen dieser Ereignisse zurückzuführen seien. Das BVwG hätte daher nähere Ermittlungen zum psychischen Gesundheitszustand anstellen müssen. Dabei hätte sich herausgestellt, dass der Revisionswerber an einer ausgeprägten Symptomatik im Sinne einer Traumafolgestörung leide.

19       Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/14/0273, mwN). Eine solche grob fehlerhafte Beurteilung ist im Unterbleiben näherer Ermittlungen zum psychischen Gesundheitszustand des Revisionswerbers angesichts dessen, dass er seine psychische Gesundheit weder in seinen Vernehmungen noch in der Beschwerde thematisiert, sondern vielmehr stets bestätigt hat, der Vernehmung oder Verhandlung auch psychisch folgen zu können und - abgesehen von seiner Hepatitis-B-Infektion - gesund zu sein, nicht zu erkennen. Auf die im Rahmen der Revision und einem weiteren Schriftsatz erstmals vorgelegten Befunde und Arztbriefe zum psychischen Gesundheitszustand (und möglichen Ursachen der Verletzungsspuren), die auch erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses erstellt wurden, ist schon angesichts des aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbotes im Revisionsverfahren nicht weiter einzugehen (vgl. VwGH 21.1.2020, Ra 2018/14/0440).

20       Im Zusammenhang mit der Hepatitis-B-Infektion des Revisionswerbers - diese erfordert nach den Feststellungen des BVwG derzeit keine Therapie - macht die Revision Ermittlungsmängel zur Frage der Stabilität des Gesundheitszustandes und die möglichen Folgen des Unterbleibens einer ausreichenden Behandlung auf den Gesundheitszustand bzw. das Leben des Revisionswerbers geltend.

21       Werden Verfahrensmängel - wie hier Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 12.3.2021, Ra 2021/14/0064). Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/14/0059 bis 0061, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung ist der Revision nicht zu entnehmen, weil sie dazu lediglich ausführt, es könne ohne Ermittlungen nicht ex ante ausgeschlossen werden, dass der Gesundheitszustand des Revisionswerbers einer Rückkehr nach Somalia wegen sonst drohender Verletzung von Art. 3 EMRK entgegenstehe.

22       Auch hinsichtlich der in der Revision gerügten unterbliebenen Ermittlungen und Feststellungen zu den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Somalia fehlt eine entsprechende Relevanzdarstellung. Im Übrigen hatte sich die Entscheidung des BVwG an der zum Zeitpunkt seiner Erlassung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. etwa VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0347).

23       Schließlich wendet sich die Revision gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und verweist dabei insbesondere auf die Bindung zu einer im angefochtenen Erkenntnis als Patin bezeichneten österreichischen Staatsbürgerin als schützenswertes Familienleben.

24       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 11.11.2020, Ra 2020/14/0149, mwN). Es ist von untergeordneter Bedeutung, ob die genannte Bindung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2020/14/0191, mwN).

25       In der Interessenabwägung wurden unter anderem die emotionale Bindung des Revisionswerbers zu seiner Patin, seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf B1-Nivau, das vielfache gemeinnützige Engagement, der nachgeholte Pflichtschulabschluss, aber auch der kurze Aufenthalt, die fehlenden Familienangehörigen im Bundesgebiet und seine Kinderlosigkeit berücksichtigt. Die Revision zeigt mit dem Hinweis darauf, dass das Bewusstsein des Revisionswerbers über die Unsicherheit seines Aufenthaltes angesichts seiner (zu Beginn bestehenden) Minderjährigkeit zu relativieren sei und dass ihm die lange Verfahrensdauer (von knapp vier Jahren) nicht anzulasten sei, nicht auf, dass die Interessenabwägung insgesamt unvertretbar erfolgt wäre.

26       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140229.L00

Im RIS seit

08.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten