Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Stefula und Dr. Weber als weitere Richter in der zu AZ 1 Fam 37/19d des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg anhängigen Rechtssache des Antragstellers Dipl.-Ing. B***** D*****, vertreten durch Hübel und Payer, Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin Mag. Dr. M***** D*****, Rechtsanwältin, *****, hier wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 25. Juni 2021, GZ 21 R 170/21b-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 10. Mai 2021, GZ 11 Nc 199/21k-4, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Antragsgegnerin erhob bereits mehrfach Ablehnungsanträge gegen die im Ausgangsverfahren erkennende Richterin Mag. *****.
[2] Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag vom 28. 12. 2020, der dem Erstgericht im Wege des Landesgerichts Salzburg mit Verfügung vom 15. 4. 2021 neuerlich vorgelegt wurde, aufgrund der bereits darüber getroffenen Entscheidung zurück (Punkt 1.). Weiters wies es den Antrag, die Erstrichterin in „allen sie betreffenden Verfahren“ abzulehnen (Punkt 2.) und die Ablehnungsanträge vom 17. 3. und 2. 4. 2021 mangels Befangenheit der Erstrichterin zurück (Punkt 3.).
[3] Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs der Antragsgegnerin – nach inhaltlicher Prüfung – nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der von der Antragsgegnerin dennoch erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ ist absolut unzulässig.
[5] Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RS0098751, RS0122963, RS0046010). Liegen Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben – wenn auch verfahrensrechtlichen – Frage befasst haben und zum selben Ergebnis, nämlich einer Zurückweisung des Ablehnungsantrags gelangt sind, ist die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden (RS0044509 [T5], ua 3 Ob 248/18v). Anderes gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt (RS0044509, RS0045974 [T8], RS0122963 [T3]).
[6] Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, weil selbst die Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeiten der Rekursentscheidung, wie sie die Antragsgegnerin behauptet, infolge absoluter Unanfechtbarkeit dem Obersten Gerichtshof verwehrt wäre (3 Ob 248/18v, 4 Ob 29/20y je mwN).
Textnummer
E133023European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0070OB00156.21Y.0915.000Im RIS seit
08.11.2021Zuletzt aktualisiert am
08.11.2021