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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §100 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. M in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. April 1996, Zl. R/1-V-95200, betreffend die Erlassung eines Bauauftrages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Klosterneuburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Stadtgemeinde Klosterneuburg Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 1147/4 der Liegenschaft EZ. nn3, KG K, welches als "Grünland-Landwirtschaft" gewidmet ist. Auf diesem Grundstück wurde bei einem Ortsaugenschein der Baubehörde erster Instanz am 15. Dezember 1994 ein Bauwerk festgestellt. Das L-förmige "Bauwerk Nr. 49" hat ein Ausmaß von 4 m x 8 m bzw. 4 m x 2,5 m und wurde nach 1955 vom Beschwerdeführer in Riegelbauweise errichtet. Dieses Bauwerk wird vom Beschwerdeführer als "Wochenendhaus" benutzt. Es ist im Flächenwidmungsplan nicht als "GEB" (im Grünland erhaltenswerte Bauten) ausgewiesen und baubehördlich nicht bewilligt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. Jänner 1995 wurde die Entfernung des vorgenannten Bauwerkes binnen 6 Monaten angeordnet, da keine Baubewilligung vorliege und dasselbe mangels Erforderlichkeit für eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 auch nicht bewilligungsfähig sei.
In seiner Berufung verwies der Beschwerdeführer auf ein 1975 gestelltes Bauansuchen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 3. Oktober 1995 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Einen Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 113 Abs. 2a der NÖ. Bauordnung 1976 i.d.F. LGBl. Nr. 8200-13 vorlägen, habe der Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Berufungsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 1995 zugestellt; am 21. Oktober 1995 richtete er an die Baubehörde einen derartigen Feststellungsantrag und verband damit die Vorstellung.
Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Mai 1996 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, daß er auf dem gegenständlichen Grundstück zumindest einen landwirtschaftlichen Nebenerwerb betreibe. Das gegenständliche Bauwerk sei daher im Sinne des § 19 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 des NÖ. ROG 1976 auch nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, daß das gegenständliche Bauwerk kein im Grünland erhaltenswerter Bau (GEB) im Sinne des NÖ. ROG 1976 sei. Das hier zu beurteilende Bauwerk sei schon im Zeitpunkt seiner Errichtung bewilligungspflichtig gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Eigentum und ruhigen ungestörten Besitz des von ihm vor langen Jahren rechtmäßig erworbenen Grundstückes" verletzt. Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichterteilung eines Bauauftrages nach § 113 Abs. 2 Z. 3 BO verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft der Beschwerdeführer der Baubehörde erster Instanz vor, ihn auf Grund des Augenscheines vom 25. Dezember 1994 nicht angeleitet zu haben, entsprechende Anträge zur (rechtlichen) Sanierung des bewilligungslos errichteten Gebäudes zu stellen. Mit diesem Vorwurf macht der Beschwerdeführer keinen Verfahrensfehler geltend, der der belangten Behörde unterlaufen wäre. Verfahrensmängel sind bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof im allgemeinen nur beachtlich, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (vgl. hiezu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 592).
Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Baubehörde zweiter Instanz vom 2. Oktober 1995 ist im Beschwerdefall für die Erlassung eines Bauauftrages nach § 113 Abs. 2 Z. 3 der NÖ. Bauordnung 1976 die am 22. September 1995 in Kraft getretene Bauordnungsnovelle 1995, LGBl. 8200-13 (BO), anzuwenden.
Gemäß § 113 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine baubehördliche Bewilligung vorliegt und
a)
die fehlende Bewilligung nicht erteilt werden darf, weil das Bauvorhaben nicht zulässig ist oder
b)
der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
Gemäß § 19 Abs. 1 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976 (ROG) in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. 8000-10 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse für Flächen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, für familieneigene Wohnbedürfnisse der Inhaber land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, ... bestimmt sind, die entsprechenden
Grünlandnutzungsarten auszuweisen. ...
Gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen dürfen im Grünland Neu-, Zu- und Umbauten nur errichtet werden, wenn sie für die Nutzung nach Abs. 2 erforderlich sind.
Gemäß § 100 Abs. 2 BO ist eine Baubewilligung u.a. zu versagen, wenn durch die Ausführung des Vorhabens Bestimmungen des NÖ. ROG über die Zulässigkeit von Bauführungen auf Flächen mit bestimmten Widmungs- und Nutzungsarten sowie über Vorbehaltsflächen und Bausperren verletzt werden.
Der Beschwerdeführer zieht die Feststellungen der Baubehörden und der belangten Behörde, für das hier zu beurteilende Bauwerk liege keine baubehördliche Bewilligung vor, nicht in Zweifel. Das Vorliegen eines sogenannten "vermuteten Konsenses" wird vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist ein solcher die Baubewilligung substituierender Konsens durch die - auch vom Beschwerdeführer nicht als unschlüssig erkannten - Feststellungen im angefochtenen Bescheid indiziert. Ob vor Jahrzehnten und später mehrmals um Baubewillgung angesucht wurde, ist unerheblich, weil der Abbruchauftrag nicht durch ein Bauansuchen, sondern erst durch eine tatsächliche Baubewillgung verhindert werden kann.
Daß das gegenständliche Bauwerk im Zeitpunkt seiner Errichtung bewilligungspflichtig war, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; für die Erteilung eines Beseitigungsauftrages ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch die Baubehörde maßgeblich, mag auch zu einem früheren Zeitpunkt die Erwirkung einer Baubewilligung möglich gewesen sein (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. September 1989, Zl. 89/05/0175). Die im Flächenwidmungsplan für das gegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers ausgewiesene Widmung Grünland-Landwirtschaft schließt die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für das darauf befindliche, vom Beschwerdeführer als "Wochenendhaus", und sohin nicht für einen landwirtschaftlichen Zweck genutzten Bauwerkes aus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, Zl. 89/05/0058). Der Beschwerdeführer weist nämlich selbst in seinen Beschwerdeausführungen darauf hin, daß eine landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstückes nicht in Betracht komme. Auch das Vorliegen einer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Der Vorwurf der "jahrzehntelangen Untätigkeit" der Baubehörden vermag an der Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsangelegenheit durch die belangte Behörde nichts zu ändern. Die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung ist nämlich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob diese Abweichungen eine konkrete Gefährdung bedeuten. Die Baubewilligung kann durch ein konkludentes (stillschweigendes) Verhalten der Bauaufsichtsorgane weder begründet, noch ersetzt werden.
Da der Beschwerdeführer auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides keinen Antrag nach § 113 Abs. 2b BO gestellt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum. Insoweit besteht auch kein Anlaß, "die fraglichen gesetzlichen Bestimmungen einer Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit zu unterziehen".
Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050164.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014