Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
22.03.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 360 Abs 1 GewO ist zwischen dem vom Anlageninhaber zu setzenden Verhalten und den von der Behörde zu verfügenden Maßnahmen zu unterscheiden. Sache des Anlageninhabers ist es, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und zwar auf die von ihm zu wählende Art und Weise, das heißt mit den von ihm zu wählenden Maßnahmen. Tut er dies nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so hat die Behörde die zu Erreichung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen (bescheidmäßig) zu verfügen. In der Verfahrensanordnung sind daher nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, dass kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Anlageninhaber innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat (vgl VwGH Zl 96/04/0062).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Gewerbeberechtigung; Verfahrensanordnung; Maßnahme; gesetzmäßiger Zustand;Anmerkung
VwGH 12.10.2021, Ra 2021/04/0111-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1017.001.2020Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021