Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.03.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Normadressat und Partei ist in den Fällen des § 360 Abs 1 bis 4 GewO der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende, in den Fällen des § 360 Abs 1 und 4 GewO der eine Betriebsanlage Betreibende (vgl Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 360 Rz 4). Wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf welchem das Gewerbe ausgeübt bzw die Betriebsanlage betrieben wird, ist hingegen nicht maßgeblich.
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Gewerbeberechtigung; Verfahrensanordnung; Maßnahme; gesetzmäßiger Zustand;Anmerkung
VwGH 12.10.2021, Ra 2021/04/0111-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1017.001.2020Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021