Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2021Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Es reicht bereits die grundsätzliche Eignung einer Betriebsanlage, Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO herbeizuführen, um die Genehmigungspflicht zu begründen. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Gefährdungen bestehen, ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen (vgl VwGH 2000/04/0157).
Schlagworte
Gewerberecht; Betriebsanlage; Gewerbeberechtigung; Verfahrensanordnung; Maßnahme; gesetzmäßiger Zustand;Anmerkung
VwGH 12.10.2021, Ra 2021/04/0111-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1017.001.2020Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021