TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/24 W142 1425185-3

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Veröffentlicht am 24.09.2021
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Entscheidungsdatum

24.09.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W142 1425185-3/15E
W142 1431871-2/11E
W142 2012389-2/11E
W142 2223498-1/11E
W142 2242967-1/4E
W142 2221391-1/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 08.09.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde von 1 XXXX , StA. Nigeria, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019, 1) Zl. 810626703-1367247, 2) Zl. 820717806-1500257, 3) Zl. 831437500-1727871, 4) Zl. 1138446006-161702763, 5) Zl. 1138445608-161702682 und 6) Zl. 722803710-190253016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2021:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, gegen die übrigen Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019, 1) Zl. 810626703-1367247, 2) Zl. 820717806-1500257, 3) Zl. 831437500-1727871, 4) Zl. 1138446006-161702763, 5) Zl. 1138445608-161702682 und 6) Zl. 722803710-190253016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.09.2021 zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Nichterteilung von „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sind.

3. Den Beschwerdeführern wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

4. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.09.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W142.1425185.3.00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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