TE Bvwg Beschluss 2021/9/30 W265 2244615-1

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W265 2244615-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 30.06.2021, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätsbeschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird infolge Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2021 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dazu ärztliche Befunde vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurück und führte begründend aus, mit Bescheid vom 23.04.2021 sei in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden. Der Beschwerdeführer habe am 21.06.2021 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beantragt. Da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen sei und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung seiner Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft geltend machen habe können, sei sein Antrag zurückzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe ohne Datum, eingelangt fristgerecht am 19.07.2021, eine Beschwerde und führte aus „Beschwerde gegen den Bescheid“, unterzeichnet mit der Unterschrift des Beschwerdeführers.

4. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 22.07.2021 einlangte.

5. Mit Schreiben vom 05.08.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Beschwerde mangelhaft sei, weil eine Beschwerdebegründung und ein Beschwerdebegehren gänzlich fehlen würden. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3 AVG von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens.

6. Der Beschwerdeführer übernahm dieses Schreiben am 09.08.2021. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Mängelbehebung beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 21.06.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.

Mit Bescheid vom 30.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurück.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde, welche am 19.07.2021 einlangte, weist nicht ausreichende Bestandteile einer Beschwerde auf, insbesondere, weil eine Beschwerdebegründung und ein Beschwerdebegehren fehlen.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.08.2021, nachweislich zugestellt am 09.08.2021, einen Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens.

Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist verstreichen. Er ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben des Beschwerdeführers, dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.

Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1.       Zur Zurückweisung der Beschwerde:

§ 9 Abs. 1 VwGVG normiert, welche Angaben eine Beschwerde zu enthalten hat, diese sind:

?        die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

?        die Bezeichnung der belangten Behörde,

?        die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

?        das Begehren und

?        die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (statt vieler VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).

Aus dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, welche am 19.07.2021 bei der belangten Behörde einlangte, ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, aufgrund welcher Beschwerdegründe sich der Beschwerdeführer beschwert erachtet, und was sein konkretes Beschwerdebegehren ist.

Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn anzusehen.

Infolge dessen, dass der Beschwerdeführer dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.

Die Beschwerde waren daher spruchgemäß zurückzuweisen.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG wird verwiesen.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W265.2244615.1.00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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