TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/6 W132 2142262-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W132 2142262-2/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.09.2017, XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Dem Antrag vom 30.06.2016 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:
1.         Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 21.02.2011 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH festgestellt.
2.         Die Beschwerdeführerin hat am 30.06.2016 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2.1.         Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.09.2016, und Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.
2.2.         Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gegeben zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
2.3.         Mit dem Bescheid vom 27.10.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde die eingeholten Sachverständigengutachten übermittelt.
3.         Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben
3.1.         Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom 16.02.2017, GZ W132 2142262-1/3E, den angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des in den vorgelegten Befunden dokumentierten Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin, die eingeholten Sachverständigengutachten zur Beurteilung nicht ausreichen. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie und Augenheilkunde einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dazu vorgelegten Unterlagen bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.
4.         Im fortgesetzten Verfahren hat die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel vorgelegt. Die belangte Behörde hat Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Augenheilkunde, und Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 28.04.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH betrage.
4.1.         Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.
4.2.         Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine mit 16.08.2017 datierte medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
4.3.         Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
5.         Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eingewendet habe, auf Grund von Gewalterfahrungen in der Kindheit, der Traumatisierung des Vaters und weiterer traumatischer Erlebnisse 1992 an Angst, Depressiver Störung, sozialer Phobie und chronifizierter posttraumatischer Belastungsstörung zu leiden. Sie habe bereits Gesprächstherapien und Traumatherapie in Anspruch genommen, eine nachhaltige Besserung des Leidenszustandes habe sich jedoch nicht eingestellt. Als Folge der psychiatrischen Diagnosen habe die Beschwerdeführerin im Zuge von Flashbacks und Alpträumen mit den Zähnen geknirscht, was letztlich zu Zahnprothesen geführt habe. Nach Ansicht der behandelnden Therapeutin sei die Beschwerdeführerin in einem instabilen Zustand, der rasch zu Überforderung bis hin zu massiven Ängsten und Panikattacken führe, dies lasse derzeit keine berufliche Tätigkeit zu. Seit November 2013 werde die Beschwerdeführerin im Haushalt von Heimhilfen unterstützt. Der Leidenszustand führe zu körperlichen und psychischen Einschränkungen mit sozialen Phobien, welche die Teilnahme an beruflichen und gesellschaftlichen Aktivitäten ausschließe. Es sei daher jedenfalls ein höherer Grad der Behinderung gerechtfertigt. Auf die vorliegenden Befunde werde verwiesen. Die belangte Behörde habe sich mit diesem Vorbringen, insbesondere auch mit den zahnärztlichen Problemen nicht auseinandergesetzt. Auch sei die psychische Belastung durch die bestehenden Augenprobleme nicht gewürdigt worden. Auf Grund der Schwere der chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung mit Angst und depressiver Störung und deren Auswirkungen auf das Sozialleben der Beschwerdeführerin, liege eine unter Positionsnummer 03.05.02 einzuschätzende Störung mittleren Grades mit zumindest 50 vH vor. Die Sachverständige sei auch nicht drauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin hochsensibel sei. Es werde diesbezüglich auf die vorgelegte Literatur verwiesen. Es werde die Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Psychiatrie/Neurologie und Zahn- und Kieferheilkunde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
5.1.         Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2017 eingelangten – Schreiben vom 14.11.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
5.2.         Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 14.02.2018, basierend auf der Aktenlage, und von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.04.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung bei Dr. XXXX wurde die Beschwerdeführerin auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hingewiesen.

Im Rahmen der persönlichen Untersuchung Dris. XXXX wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.
5.3.         Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde von der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen im Gutachten Dris. XXXX Gesprächstherapie und Traumatherapie absolviert habe und seit 2015 regelmäßig Psychotherapie in Anspruch nehme. Die Beschwerdeführerin habe 2016 und 2017 Psychopharmaka eingenommen, diese aber aufgrund der Nebenwirkungen, wie verschwommenes Sehen und daraus resultierenden Panikattacken, wieder abgesetzt. Die Angabe im Gutachten Dris. XXXX , dass die Beschwerdeführerin auf alle wissenschaftlichen Hilfen verzichte, sei somit unrichtig und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Grad der Behinderung des psychischen Leidens nur mit 30 vH beurteilte werde. Aufgrund der komplexen Persönlichkeitsstörung mit Panikstörung, Somatisierungsstörung und Hypersensibilität sowie bestehender sozialer Beeinträchtigung, sei ein Grad der Behinderung von zumindest 50 vH heranzuziehen. Zum Gutachten Dris. XXXX werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl an chronischen entzündlichen Veränderungen der Zähne leide und wiederkehrend Antibiotika einnehmen müsse sowie Behandlungen mit Chlorhexamed und Dontisolon benötige. Es werde weiterhin die Einholung eines zahnärztlichen Gutachtens beantragt, da die Beschwerdeführerin nur noch die Hälfte ihrer Zähne habe, Metallprothesen tragen müsse und oft zu Zahnbehandlungen gehe. Sie könne nicht mehr alles essen, weil sie Angst habe, die restlichen Zähne würden ebenfalls geschädigt. Dass sie nicht mehr so gut kauen könne, wirke sich auf ihr Immunsystem aus.
5.4.         Mit Erkenntnis vom 22.01.2019, GZ: W132 2142262-2/14E hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid vom 11.09.2017 bestätigt.
6.         Mit dem Erkenntnis vom 11.09.2020, Zl. Ra 2019/11/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2019, GZ: W132 2142262-2/14E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
7.         Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 15.03.2021 und 19.05.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
7.1.         Im Zuge der Ladung zur persönlichen Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin im Wege der bevollmächtigten Vertretung darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.

Im Zuge der persönlichen Untersuchungen wurden von der Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.
7.2.         Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.

Die Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 24.08.2021 mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einverstanden erklärt und um Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1.       Feststellungen:
1.1.         Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 20.11.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Die weiteren Beweismittel wurden nach dem 20.11.12017 vorgelegt.
1.2.         Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.2.1.          Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Normaler Allgemeinzustand. Kopf/Hals: voll orientiert. Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet. Visus (Brillenträgerin) und Gehör unauffällig, Zustand nach Nasennebenhöhlen- und Nasenscheidewandoperationen, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: Inspektorisch unauffällig. Lunge: Auskultatorisch unauffällig, Nichtraucherin, keine Atemauffälligkeiten. Herz: Normale Grenzen, HT- rein, rhythmisch, normfrequent, kompensiert. Blutdruck: 110/60. Abdomen: Unter TN. Normale Organgrenzen, reizlose AE-Narbe, Z. n. Interruptio.
Obere Extremitäten: Frei beweglich. Keine Spuren nach Combustio Grad Il linker Unterarm, kein Tremor.          Untere Extremitäten: Frei beweglich, keine Beinödeme.
Achsenorgan: Normal strukturiert. HWS — frei beweglich, FBA im Stehen: -5 cm.
Gesamtmobilität — Gangbild: freier, sicherer, unauffälliger Gang.

Status Psychicus: Bewusstseinslage: klar. Orientierung: in allen Qualitäten erhalten. Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: reduziert. Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: etwas reduziert. Ductus: kohärent, aber leicht sprunghaft, logorrhoisch, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen. Tempo: normal. Keine funktionellen Abbauzeichen. Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind nicht explorierbar. Ich-Störungen nicht explorierbar. Stimmung: sehr agitiert, depressiv, sehr dysphorsich, affektlabil. Befindlichkeit: sehr negativ getönt. Affizierbarkeit: nur im negativen Bereich. Antrieb: ztw. reduziert laut Angabe, dzt. ausreichend. Psychomotorik: Mimik und Gestik: sehr angespannter, gestresster Gesichtsausdruck. Krankheitseinsicht und Kritikfähigkeit: weitgehend erhalten, der Realitätsbezug erscheint etwas eingeschränkt. Biorhythmusstörungen: Schlaf schlecht. Suizidalität: keine. Persönlichkeitsmerkmale: sehr ängstlich, angespannt, Panikattacken, zwanghaft, Zwangshandlungen, fixiert, unruhig.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Andauernde komplexe Persönlichkeitsstörung im Zuge einer posttraumatischen Belastungsstörung

Unterer Rahmensatz entsprechend der ausgeprägten Persönlichkeitsänderung mit psychomotorischer Unruhe, Depressionen, Angst- und Panikstörung sowie Zwangshandlungen (beispielsweise Bruxismus)

03.05.02

50 vH

02

Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat

Oberer Rahmensatz dieser Position, da polytope Beschwerden und fehlende neurologische und funktionelle Defizite.

02.02.01

20 vH

03

Hochgradige Kurzsichtigkeit, Astigmatismus und Glaskörpertrübungen beidseits mit Sehverminderung auf ca. 0,7 beidseits

11.02.01

Tab, K2 Z 2

10 vH

04

Wiederkehrende Entzündungen der Nasennebenhöhlen

Unterer Rahmensatz, da ohne Hinweis auf starke Atembehinderung sowie Komplikationen.

12.04.03

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die Gesundheitsschädigungen 2, 3 und 4 wegen fehlender maßgeblicher ungünstiger Beeinflussung von Leiden 1 und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

2.       Beweiswürdigung:
Zu 1.1.)         Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.)         Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und bis 20.11.2017 vorgelegten Beweismittel:

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte welche unberücksichtigt geblieben sind.

Das psychische Leiden der Beschwerdeführerin wurde nunmehr im Gutachten Dris. XXXX fachärztlich überzeugend, entsprechend den aus diesem Leiden resultierenden Einschränkungen, im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 03.05.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet.

Dr. XXXX erläutert die Abweichung zu den bisher eingeholten Sachverständigengutachten nachvollziehbar damit, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere, chronische Persönlichkeitsstörung mit ausgesprochen auffallendem Verhalten vorliegt, welche nunmehr dem Ausmaß entsprechend beurteilt wurde. So wurden von der Beschwerdeführerin immer wieder Therapien, zuletzt auch eine Rehabilitation durchgeführt, eine Besserung ist aber dadurch nicht zu erkennen. Die Sachverständige beschreibt dazu anschaulich, dass eine ausgeprägte Verhaltensauffälligkeit vorliegt, sich die ausgesprochene innere Unruhe und Anspannung schon beim Eintreten in die Ordination zeigt, wobei die Beschwerdeführerin mit einem großen Koffer eintrat, der zahlreiche Befunde und auch eine große Schachtel mit Medikamenten enthielt, welche alle demonstrativ, nahezu zwanghaft ausgepackt wurden. Die Fachärztin erläutert schlüssig, dass im Zuge der Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter Fixierung auf die bestehenden Leidenszustände auch der Realitätsbezug etwas eingeschränkt ist, woraus sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin nicht immer allen Therapieempfehlungen Folge geleistet hat, wobei jedoch selbst bei Inanspruchnahme diverser medikamentöser bzw. umfassender Gesprächs-, Verhaltens- oder Psychotherapie nicht damit zu rechnen ist, dass eine maßgebende und dauerhaft anhaltende Besserung erzielt werden kann.

Das bei der Beschwerdeführerin bestehende Augenleiden wurden im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH beurteilt, da beidseitig eine Sehverminderung auf ca. 0,7 vorliegt.

Gegen die Beurteilung wiederkehrenden Entzündungen der Nasennebenhöhlen und der Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat wurden im Rahmen der Beschwerde keine Einwendungen erhoben.

Ein dentogenes Leiden im Sinne der Einschätzungsverordnung, welche zur Beurteilung von einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen der Zähne, des Kiefers und des Gaumens mit Richtsatzposition 07.02. heranzuziehen ist, konnte nicht objektiviert werden. So liegen bei der Beschwerdeführerin weder chronisch entzündliche Veränderungen des Zahnhalteapparates und der Mundschleimhaut, noch Defekte des Kiefers bzw. Funktionseinschränkungen des Kiefergelenkes vor. Auch bestehen keine prothetisch nicht ausgleichbaren Zahnschäden und auch keine ausgedehnten Gaumendefekte.

Der in den eingeholten Gutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX erfolgten Beurteilung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die Sachverständigengutachten Dr. XXXX und Dr. XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sohin geeignet, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Zur Erörterung der Rechtsfragen, dass das nachgereichte Beweismittel unberücksichtigt bleibt, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)

§ 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)

Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 20.11.2017 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
2.         Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es liegen keine Beweismittel vor, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu §§ 40, 41 und 45 BBG sowie § 46 letzter Satz BBG stützen.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W132.2142262.2.00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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