TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/8 W207 2243951-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2021
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Entscheidungsdatum

08.10.2021

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W207 2243951-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und das Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.05.2021, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Laut Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes weist der Beschwerdeführer seit 30.01.2020 einen Grad der Behinderung von 50 v.H. auf.

Der Beschwerdeführer stellte mit einem mit 06.04.2021 datierten Schreiben, eingelangt am 07.04.2021, beim Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Diesen Anträgen legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen eines näher genannten Krankenhauses über einen stationären Aufenthalt vom 08.03.2020 bis 16.03.2020 wegen einer erfolgten Kyphoseaufrichtung mittels einer langstreckigen Osteosynthese bei.

Die belange Behörde hatte auf entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt bereits in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 12.03.2021, dieses basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.02.2021, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[..…]

Anamnese:

Vorgutachten 1/2020; 3/2020 Op X.Krankenhaus. Bericht X.Krankenhaus 6/2020-keine Neurologie. Gang mit Walkingstock gut. Keine Metallockerung. Im Röntgen langstreckige Versteifung thoracal.

Derzeitige Beschwerden:

"Ich habe eine Gangschwierigkeit, eine Instabilität. Ich kann nur kurze Strecken gehen, dann wird es anstrengend. Ich habe noch Probleme mit dem Stuhl, ich brauche was zum Weichmachen. Ich bin oft mit dem Auto unterwegs."

Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel:

Restex,Pramipexol; sirdalidähnl. Medikament, Name nicht erinnerlich.

Sozialanamnese:

ledig, Waffenhändler.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten 1/2020; Bericht Krankenhaus 6/2020: deutlich gebessert, neurologisch unaufällig.DMS in Ordnung. Zehenspitzentand und Fersenstand möglich. Pat. selbständig mobil, nur Nordic walking Stock als Unterstützung zur Sicherheit. RÖ- kein Hinweis auf Materiallockerung oder Bruch. Röntgen Krankenhaus im Akt- Versteifung obere BWS Th3 bis Th 12- soweit erkennbar.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

sehr gut

Größe: 178,00 cm Gewicht: 89,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput unauffällig,Collum o.B., WS im Lot, HWS in R 50-0-50, F 10-0-10, KJA 1 cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 15-0-15, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig.

Schultern in S 40-0-180, F 180-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50¬0-60, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-100, F 35-0-30, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 10-0-40.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei möglich, nur mehr angedeutetes hölzernes Gangbild.

Zehenspitzen- und Fersenstand möglich.

Status Psychicus:

Normale Vigilanz, regulärer Ductus.

Ausgeglichene Stimmungslage

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd.

Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Zustand nach langstreckiger Versteifung der Brustwirbelsäule unterer Rahmensatz, da Hals- und Lendenwirbelsäule ausgespart; Wahl der Position, da noch geringe Gangbildstörung

02.01.03

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

unveränderte Einschätzung, da jetzt langstreckige Versteifung, aber deutliche Besserung der Motorik

X

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

Herr X kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

[x] JA [ ] NEIN

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte

?

X

?

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

?

X

?

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

?

X

?

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

?

X

?

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

?

X

?

ist gehörlos

?

X

?

ist schwer hörbehindert

?

X

?

ist taubblind

?

X

?

ist Epileptikerin oder Epileptiker

?

X

?

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

?

X

?

Bedarf einer Begleitperson

X

?

?

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

?

X

?

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

1.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistetes bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich.

2.       Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

[…..]“

Am 19.04.2021 wurde seitens des Behindertenverbandes für Wien, Niederösterreich und das Burgenland (KOBV) eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Vollmacht zu Gunsten des KOBV, datiert mit 12.04.2021, vorgelegt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, ihm das eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.03.2021 übermittelt und dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass seinem Antrag insoweit stattgegeben werde, als ihm ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ ausgestellt werde. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass würden entsprechend diesem Sachverständigengutachten hingegen nicht vorliegen.

Am 10.05.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung eine Stellungnahme ein, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer infolge stuhlweichmachender Medikation an einer bisher nicht berücksichtigten Stuhlinkontinenz leide und er in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig eine Toilette erreichen könne. Zudem sei seine Gehstrecke aufgrund der spastischen Paraparese nach Myelopathie auf maximal 100 Meter beschränkt. Seiner Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein auf einem Überweisungsschein („Überweisung an Bundessozialamt“) stichwortartig verfasstes undatiertes handschriftliches Schreiben eines Facharztes für Neurologie bei.

In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 24.05.2021 führte der begutachtende Sachverständige für Orthopädie, der das Sachverständigengutachten vom 12.03.2021 erstellt hatte, dazu Folgendes aus:

„Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, es bestünde eine maximale Gehstrecke vom 100 Metern. Es bestünde eine spastische Paraparese mit Myelopathie, das Benützen von ÖVm sei nicht möglich. Eine neurolog. Zuweisung wurde nachgereicht.
Es wurde kein Befund nachgereicht, der die Einschätzung ändern könnte. Im Bericht des Krankenhauses aus 6/2020 wird das Gangbild als deutlich gebessert beschrieben, neurologische Ausfälle bestünden nicht. Das Kalkül kann nicht geändert werden.“

Am 25.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Hingegen wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.05.2021 der am 07.04.2021 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, demzufolge die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer sei die Gelegenheit eingeräumt worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Diese seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende Stellungnahme des begutachtenden Facharztes für Orthopädie vom 24.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt.

Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung mit Schreiben vom 28.06.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.06.2021, fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer legte keine neuen Beweismittel vor, beantragte jedoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie. Inhaltlich führt der Beschwerdeführer (hier anonymisiert wiedergegeben) aus:

„Die belangte Behörde stellt fest, dass wesentliche Mobilitätseinschränkungen nicht bestehen würden. Dem wird entgegengehalten, dass bereits mit der Stellungnahme eine Bestätigung des Neurologen Dr. S. in Vorlage gebracht wurde, mit welcher bestätigt wird, dass eine spastische Paraparese vorliegt, welche eine Gehstrecke von maximal 100 M ermöglicht und auch die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund des Vorliegens einer Stuhlinkontinenz nicht möglich ist.

Zur Stellungnahme vom 10. Mai 2021 von Dr. S. wird ausgeführt, dass es stimmt, das im Bericht des Krankenhauses aus 06/2020 ein Gangbild als deutlich gebessert beschrieben wurde. Dem wird vom Beschwerdeführer hinzugefügt, dass ein Gehen davor gar nicht möglich war und demnach eine Verbesserung gegeben war und der Beschwerdeführer seither die auch nunmehr möglichen 100 Meter weit gehen kann.“

Die belangte Behörde legte am 01.07.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Am 06.04.2021 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer leidet unter der folgenden Funktionseinschränkung:

?        Zustand nach langstreckiger Versteifung der Brustwirbelsäule mit Aussparung der Hals- und Lendenwirbelsäule mit noch einer geringen Gangbildstörung.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden orthopädischen Sachverständigengutachten vom 12.03.2021 sowie in der ergänzenden Stellungnahme des sachverständigen Gutachters vom 24.05.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 12.03.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.02.2021 und die ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen berücksichtigend, sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 24.05.2021.

In dem genannten Gutachten wurde von dem Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkung festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht; die Gehstrecke ist mit einem möglichen Aktionsradius von zehn Minuten ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport gewährleistet und es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle.

Diese Schlussfolgerungen des dem Verfahren beigezogenen Facharztes für Orthopädie finden auch Bestätigung in dessen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.02.2021 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung, worin der Sachverständige zur Mobilität des Beschwerdeführers insbesondere feststellte, dass dieser in Straßenschuhen und ohne Gehbehelfe frei habe gehen können und sein Gangbild nur mehr andeutungsweise hölzern gewesen sei; insgesamt sei trotz der nunmehrigen langstreckigen Versteifung die Motorik deutlich verbessert.

Dieser Befund steht wiederum inhaltlich im Einklang mit den vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der Antragstellung vorgelegten Befunden und Berichten bezüglich die im März 2020 erfolgte Kyphoseaufrichtung: Dem mit 16.03.2020 datierten zusammenfassenden Befundbericht (Abschnitt „Anamnese“) ist zunächst zu entnehmen, dass das Gangbild des Beschwerdeführers bei Aufnahme spastisch-ataktisch gewesen sei, jedoch Zehen- und Fersenspitzengang möglich gewesen seien. Aus dem (aktuellsten) vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht zur klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vom 19.06.2020 ergibt sich, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers sich deutlich gebessert („deutlich beschwerdegebessert“) hätten, der Beschwerdeführer grob neurologisch unauffällig sei, seine periphere Sensibilität, Motorik und Zirkulation ungestört seien, Zehen- und Fersenspitzengang möglich seien und der Beschwerdeführer selbständig mobil und dass er lediglich einen Nordic-Walking-Stock als Unterstützung zur Sicherheit mitgeführt habe.

Wenn der Beschwerdeführe in der Beschwerde nun zwar einräumt, dass anlässlich der Nachkontrolle im Juni 2020 tatsächlich eine Verbesserung seines Zustandes festgestellt worden sei, jedoch dazu ausführt, „dass ein Gehen davor [gemeint: vor der Operation] gar nicht möglich war“, widerspricht er zum einen dem vorgenannten, vom ihm selbst vorgelegten Befundbericht vom 16.03.2020, wonach er bei seiner Aufnahme sowohl stehen als auch – wenn auch steif und unsicher – habe gehen können, zum anderen aber ändert dies insbesondere nichts an dem Umstand, dass durch die stattgehabte Operation, was die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers betrifft, eben eine maßgebliche Verbesserung der Funktionseinschränkung - entsprechend auch dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch den dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Facharzt für Orthopädie am 24.02.2021 festgestellten Status - eingetreten ist. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 24.02.2021 unter „derzeitige Beschwerde“ wörtlich selbst an, er könne „nur kurze Strecken gehen, dann wird es anstrengend“. Auch diese Aussage des Beschwerdeführers selbst, wonach das Gehen (erst) nach Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke anstrengend werde, vermag in Zusammenschau mit den oben angeführten Untersuchungsergebnissen zwar – auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten Anstrengung – eine Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht aber die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darzutun.

Anlässlich seiner Stellungnahme vom 10.05.2021 legte der Beschwerdeführer ein – im Übrigen undatiertes -, auf einem Überweisungsschein („Überweisung an Bundessozialamt“) handschriftlich und stichwortartig verfasstes Schreiben eines Facharztes für Neurologie bei, in welchem zum Zustand des Beschwerdeführers Folgendes ausgeführt wird: „spastische Paraparese nach Myelopathie, operiert 9/3/20 Gehstrecke ohne Hilfs[Anmerkung: unleserlich] max. 100m; öffentliche Verkehrsmittel aufgrund Stuhlinkontinenz nicht möglich“.

Der beigezogene medizinische Sachverständige führte hierzu – mit Verweis auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht vom 19.06.2020 – in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.05.2021 im Wesentlichen aus, dass zwar eine neurologische Zuweisung nachgereicht worden sei, dass aber keine Befunde nachgereicht worden seien, aufgrund derer die Einschätzung im Gutachten vom 12.03.2021 geändert werden könne.

Was nun dieses in der Stellungnahme vom 10.05.2021 vorgelegte, auf einen Überweisungsschein notierte Schreiben betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass mangels Datierung nicht gesagt werden kann, wann dieses Schreiben, das nicht in inhaltlichem Einklang mit den sonstigen vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen und auch nicht mit seinen eigenen, oben wiedergegebenen Angaben steht, entstanden ist und zu welchem Zeitpunkt es den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers daher beschreibt; diesbezüglich werden auch weder in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.05.2021 noch in der Beschwerde nähere Aufschlüsse gegeben. Zudem geht aus diesem Schreiben auch nicht hervor, ob dessen Inhalt auf einem bloßen Anamnesegespräch oder auf einer gründlichen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert. Dieses undatierte, auf einen Überweisungsschein notierte Schreiben ist insgesamt daher nicht geeignet, das vorliegende, auf einer ausführlichen Statuserhebung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde basierende Gutachten sowie insbesondere auch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen zu entkräften. Abgesehen davon erfolgte die Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den beigezogenen Sachverständigen mit Augenmerk auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, was dem undatierten Überweisungsschreiben hingegen nicht entnommen werden kann.

Vor dem Hintergrund der auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung basierenden Einschätzung des beigezogenen orthopädischen Sachverständigen, welche – wie bereits ausgeführt – im Einklang mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund anlässlich der postoperativen Verlaufskontrolle steht, ist insbesondere auch nicht nachvollziehbar, worauf sich die im vorgelegten Schreiben notierte Gehstrecke von 100 Metern konkret gründet. Insoweit sich aus diesem auf einen Überweisungsschein notierten Schreiben aber ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine Gehstrecke ohne Hilfsmittel von maximal 100 Metern möglich sei, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der aus dem undatierten Überweisungsschreiben hervorgehenden Annahme, dass der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel maximal 100 Meter gehen könne, ergibt sich daraus aber im Umkehrschluss, dass er unter Verwendung von Hilfsmitteln (beispielsweise einer Stützkrücke oder eines Nordic Walking Stockes - wie auch im von ihm vorgelegten Befund vom 19.06.2020 dargelegt wird –, welche zumutbare Kompensationsmöglichkeiten iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellen) durchaus in der Lage ist, weitere Distanzen zurückzulegen. Insofern kann auch die Widersprüchlichkeit zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und zu den von ihm selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen aufgelöst werden und steht dieses auf einen Überweisungsschein notierten Schreiben letztlich auch nicht in entscheidungserheblichem Widerspruch zu den Untersuchungsergebnissen des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen.

Was nun die vom Beschwerdeführer – erstmals im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10.05.2021, also erst nach seiner persönlichen ärztlichen Untersuchung - vorgebrachte Stuhlinkontinenz betrifft, aufgrund derer er in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rasch genug eine Toilette aufsuchen könne, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Anamnesegespräch anlässlich der persönlichen Untersuchung am 24.02.2021 zwar durchaus Stuhlprobleme des Beschwerdeführers insofern festgehalten wurden, als der Beschwerdeführer Folgendes angab: „Ich habe noch Probleme mit dem Stuhl, ich brauche was zum Weichmachen.“ Diese Aussage des Beschwerdeführers weist aber nicht auf das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz mit häufigen unvorhersehbaren, unkontrollierbaren und flüssigen oder breiartigen Stühlen, die nicht zurückgehalten werden können und die allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen – bei tatsächlichem Vorliegen - geeignet sein könnten, zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu führen, hin, sondern im Gegenteil auf Verstopfungsprobleme. Zudem wird kein einziges der vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung erwähntes Medikament („Restex,Pramipexol; sirdaludähnliches Medikament, Name nicht erinnerlich“) zur Behandlung von Durchfällen bzw. zur Eindickung des Stuhles (oder aber zu dessen Aufweichung) eingesetzt; die explizite Erwähnung solcher Medikamente wäre aber im Falle des tatsächlichen Vorliegens von Stuhlinkontinenz bzw. einer dermaßen dringlichen Stuhldrangproblematik solcher Intensität, dass sie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, in Anbetracht eines damit verbundenen Leidensdruckes als Selbstverständlichkeit zu erwarten. Außerdem präsentierte sich der der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers im Rahmen der persönlichen Untersuchung als gut und sein Ernährungszustand als sehr gut. All diese Umstände können nicht für das Vorliegen einer erheblichen und maßgeblichen Stuhldrangproblematik ins Treffen geführt werden. Insbesondere aber ist das Vorliegen einer Stuhlinkontinenz bzw. einer vergleichbaren Stuhldrangproblematik - die zudem im Lichte der Bestimmung des § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nicht kompensierbar, therapierbar oder beinflussbar wäre - nicht durch entsprechende aussagekräftige Befunde dokumentiert und belegt und damit nicht objektiviert. Die einzige medizinische Unterlage, die der Beschwerdeführer vorlegte, um seine Behauptung, er leide unter Stuhlinkontinenz, zu stützen, ist das bereits oben dargestellte undatierte, auf einen Überweisungsschein notierte Schreiben eines Facharztes für Neurologie, welches der Stellungnahme vom 10.05.2021 beigelegt wurde; auf obige, zu dessen Beweiswert ergangene Ausführungen wird verwiesen. Dieses Schreiben allein ist nicht geeignet, das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Stuhlinkontinenz beim Beschwerdeführer zu objektivieren.

Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer kein konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Wenn beim Beschwerdeführer auch unbestritten eine nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vorliegt, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel infolge einer geringen Gangbildstörung erschweren mag, konnten die in der Beschwerde vorgebrachten, subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Ergebnis daher nicht in entsprechendem Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.

Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten in der Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens eines Facharztes für Orthopädie vom 12.03.2021, ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 24.06.2021. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

„§ 1 …

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)…

b)…

2. …

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-        erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-        erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-        erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-        eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-        eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)..."

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:
„§ 1 Abs. 2 Z 3:

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-        arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-        Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-        hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-        Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-        COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-        Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-        mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-        Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-        hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-        schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-        nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

-        anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

-        schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

-        fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

-        selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-        vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-        laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-        Kleinwuchs,

-        gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-        bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.05.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen – wurde in dem im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.03.2021 und dessen Ergänzung vom 24.05.2021 – unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde – nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, ihm sei nur eine Gehstrecke von

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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