TE Bvwg Beschluss 2021/10/8 W133 2240023-1

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Veröffentlicht am 08.10.2021
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Entscheidungsdatum

08.10.2021

Norm

BEinstG §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W133 2240023-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen und fachkundigen Laienrichter Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Mag. Harald STELZER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX als Dienstgeberin, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, errichteten Behindertenausschusses, vom 30.12.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Zustimmung zur noch auszusprechenden Kündigung sowie der Abweisung dreier Anträge auf Zustimmung zu Änderungskündigungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, mitbeteiligter Dienstnehmer XXXX , vertreten durch XXXX GmbH nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.06.2021, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis vom 01.02.2018, hg. GZ G309 2162434-1/7E, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der mitbeteiligte Dienstnehmer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ab 28.02.2017 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2019 beantragte die Dienstgeberin die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 8 BEinstG und machte zusammengefasst eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für die Dienstgeberin geltend.

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens wies der beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, errichtete Behindertenausschuss mit Bescheid vom 30.12.2020 den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur noch auszusprechenden Kündigung sowie drei Anträge auf Zustimmung zu Änderungskündigungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ab.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.02.2021 erhob die Dienstgeberin gegen diesen Bescheid fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 02.03.2021 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Am 23.06.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer unter anderem auch Ausgleichsgespräche im Hinblick auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses geleitet vom öffentlichen Interesse stattfanden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.09.2021, eingelangt am 29.09.2021, zog die Dienstgeberin aufgrund der erfolgten Einigung mit dem Dienstnehmer die Beschwerde vom 22.02.2021 sowie den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung vom 19.08.2019 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass die anwaltlich vertretene Dienstgeberin mit Schriftsatz vom 28.09.2021, eingelangt am 29.09.2021, aus freien Stücken ihre Beschwerde vom 22.02.2021 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2020 zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schreiben vom 28.09.2021, eingelangt am 29.09.2021, erfolgten unmissverständlichen Zurückziehung der Beschwerde durch die anwaltlich vertretene beschwerdeführende Dienstgeberin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, und VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W133.2240023.1.00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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