TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/12 W141 2243340-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2021
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Entscheidungsdatum

12.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §8 Abs1

Spruch


W141 2243340-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Höllerer als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom 12.05.2021, OB XXXX , betreffend Abweisung Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß
§ 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 2 Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:
1.         Der Beschwerdeführer hat am 24.03.2021 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form der Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt und ausgeführt, er sei am 20.04.2020 Opfer einer schweren Körperverletzung geworden.
2.         Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2021 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß
§ 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 2 VOG abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 VOG vorliege, da der Beschwerdeführer den Täter vor der Körperverletzungshandlung verbal mit fremdenfeindlichen Aussagen provoziert habe. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt, am Körper verletzt zu werden.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Niederschrift am 09.06.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass er lediglich den Täter an der Kassa zur Einhaltung der COVID-19 betreffenden Abstandspflicht aufgefordert habe und dies aufgrund der Weigerung des Täters und seiner Freundin heftiger wiederholt habe. Er habe den Täter nicht rassistisch beleidigt, sondern ihn lediglich darauf hingewiesen, dass „er sich bei uns an gewisse Regeln zu halten habe“. Die Freundin des Täters und die Kassiererin seien Bekannte des Täters und würden für diesen lügen. Beim Verlassen des Geschäftes habe er den Täter und dessen Freundin ermahnt, „sich besser zu benehmen.“ Die Freundin des Täters habe den Beschwerdeführer weiter beschimpft. Am Parkplatz habe er bemerkt, dass jemand hinter ihm sei und sei er mit einem Fußtritt oder einem Judogriff zu Boden gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe sich einen Trümmerbruch zugezogen und sei dreimal operiert worden.
4. Am 11.06.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer war am 20.04.2020 beim Geschäft XXXX in XXXX einkaufen und traf an der Kassa auf ein hinter ihm in der Warteschlange befindliches Pärchen. Obwohl das Pärchen einen – im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie – ausreichenden Abstand zum Beschwerdeführer eingehalten hat, forderte der Beschwerdeführer sie auf, mehr Abstand zu halten. Bei der darauffolgenden verbalen Auseinandersetzung, in der die Frau zum Mann etwas in russischer Sprache äußerte, beschimpfte der Beschwerdeführer das Pärchen in einer fremdenfeindlichen Weise, u.a. mit „Scheiß Ausländer“ und forderte sie auf, in Österreich Deutsch zu sprechen oder in ihr eigenes Land zurückzugehen.

Nachdem der Beschwerdeführer seinen Einkauf bezahlte, verließ er das Geschäft. Der Mann gab der Frau daraufhin das Geld für ihren Einkauf und folgte dem Beschwerdeführer auf den Parkplatz. Dort kam es zu einer weiteren verbalen Auseinandersetzung und wurde der Beschwerdeführer vom Mann mit einem heftigen Stoß mit beiden Händen gegen den Oberkörper zu Boden gestoßen und zweimal von ihm getreten. Als die Frau zum Geschehen hinzukam, konnte sie den Täter von weiteren Handlungen abbringen und verließen beide den Tatort.

Der Beschwerdeführer erlitt durch den Stoß und dem darauffolgenden Aufprall am Boden eine Fraktur der Speiche sowie des Speichenfortsatzes im linken Unterarm, wobei es dabei zu einer massiven Dislokation der Frakturfragmente kam. Zur geplanten Speichenverplattung wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2020 stationär im Krankenhaus aufgenommen, der Eingriff am 04.05.2020 verlief komplikationsfrei und wurde er am 08.05.2020 in häusliche Pflege entlassen. Am 08.07.2020 wurde der Beschwerdeführer wiederum stationär im Krankenhaus aufgenommen und ein zweites Mal operiert, wobei er am 10.07.2020 wieder entlassen wurde. Es erfolgte noch eine weitere Operation. Der Beschwerdeführer hatte durch die erlittenen Verletzungen gerafft auf den 24-Stunden-Tag zumindest einige Tage starke Schmerzen und mehrere Tage leichte Schmerzen zu erdulden.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.03.2021 wurde der Täter u.a. wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB verurteilt. Im Zuge der Strafzumessung wurde die Provokation des Beschwerdeführers als mildernd gewertet.

Der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 24.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangt.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie zu seinem Geburtsdatum gründen sich auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Tathergang gründen sich auf das – zwar nicht rechtskräftige – Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 05.03.2021. Die vom dortigen Angeklagten erhobene Berufung ist noch offen. Dem erkennenden Senat liegen jedoch sowohl die Zeugenaussagen des Ermittlungsverfahrens sowie das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht vor und werden die Ergebnisse der Zeugenaussagen dem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Beschwerde vor, er habe den Täter und dessen Freundin lediglich auf die Notwendigkeit der Einhaltung der COVID-19 bedingten Abstandsregeln von zwei Metern aufgefordert, gehen ins Leere. Einerseits galt zum Vorfallszeitpunkt die Abstandsregel von einem Meter und wurde auch von der Ex-Freundin des Täters in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht bestätigt, dass genügend Abstand gehalten wurde. Es ist jedenfalls davonauszugehen und wurde auch vom Landesgericht in der Urteilbegründung ausgeführt, dass der COVID-19 bedingte Abstand von einem Meter jedenfalls eingehalten wurde.

Der Beschwerdeführer verneinte in der Beschwerde jegliche rassistischen Äußerungen von seiner Seite aus und versuchte den Sachverhalt derart darzustellen, dass die in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht einvernommenen Zeuginnen XXXX , die damalige Freundin des Beschwerdeführers, und XXXX , die Kassiererin, zum Vorteil des dortigen Angeklagten gelogen hätten. Diese Ausführungen gehen schon deshalb ins Leere, da einerseits zum Zeitpunkt der Verhandlung die Zeugin XXXX bereits vom Beschwerdeführer getrennt war und ihren Ex-Freund auch bereits wegen mehrerer Vergehen angezeigt hatte, über die in demselben Urteil abgesprochen (Schuldspruch) wurde. Darüber hinaus erfolgte die Einvernahme der Zeugin in Abwesenheit des Angeklagten und ist daher davon auszugehen, dass sie nicht unter Druck gesetzt wurde. Die Zeugin gab in dieser Einvernahme auch an, dass der Täter begonnen habe, den Beschwerdeführer zu beschimpfen und, dass er sehr schnell aggressiv und gewalttätig werde. Sie zog auch ihre Aussage zurück, dass der Beschwerdeführer mit einem Messer bewaffnet gewesen sei, da sie dies nur von ihrem Ex-Freund erzählt bekommen habe und es selbst nicht gesehen habe. Darüber hinaus hat die Zeugin den Täter am 31.12.2020 angezeigt und dabei ihren Ex-Freund auch den beschwerdegegenständlichen Vorfall betreffend bezichtigt. Der erkennende Senat sieht keinen Grund, aus dem die Zeugin den Täter noch beschützen wollte und ist davon auszugehen, dass sie – hätte es keine rassistischen Äußerungen von Seiten des Beschwerdeführers gegeben – sie diese Angaben auch berichtigt hätte. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass sie zwar bezüglich des Messers ihre Angaben ändern würde, aber nicht aufgrund der vorhergehenden rassistischen Äußerungen.

Die Zeugin XXXX gab sowohl in ihrer polizeilichen Einvernahme als auch in der Einvernahme in der Hauptverhandlung an, dass der Beschwerdeführer den Täter und dessen damalige Freundin rassistisch beleidigt hätte. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, sie würde als Bekannte des Täters falsche Angaben tätigen, so verneinte sowohl die Zeugin als auch der Täter und dessen Ex- Freundin eine Bekanntschaft zur Zeugin. Der einzige Zeuge der im Ermittlungsverfahren eine mögliche Bekanntschaft zwischen dem Täter, dessen damaliger Freundin und der Kassiererin erwähnte, schlussfolgerte dies ausschließlich aus dem Umstand, dass sie sich in ausländischer Sprache unterhalten hätten. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin türkische Staatsangehörige ist, der Täter Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und dessen damalige Freundin aussagte, mit ihrem Freund in Russisch gesprochen zu haben. Allein aus dem Umstand, dass der Zeuge eine ausländische Sprache hörte, ist jedoch nicht abzuleiten, dass sich die Personen tatsächlich besser kennen würden, zumal sie auch aus anderen Ländern kommen und somit andere Muttersprachen vorweisen. Ein weiterer Zeuge, der sich bei der PI meldete, konnte das Vorliegen eines Gespräches zwischen der Zeugin und dem Täter sowie dessen damaliger Freundin nicht bestätigen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass die Zeugin im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht – entgegen den Angaben des Täters und dessen Ex-Freundin – die Frage, ob Wörter wie „Hitler“ oder „vergasen“ gefallen wären, jedenfalls verneinte und ausschließlich angab, rassistische Äußerungen ohne nationalsozialistischen Hintergrund gehört zu haben, wie auch bereits in der polizeilichen Einvernahme erwähnt. Wäre die Zeugin eine Bekannte des Täters und würde für diesen „lügen“, hätte sie mit diesem übereinstimmende Angaben über die verbale Auseinandersetzung getätigt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde die PI zudem von einem weiteren Zeugen telefonisch kontaktiert, der angab, sich ebenfalls in der Schlange vor der Kassa befunden zu haben und die verbale Auseinandersetzung miterlebt habe. Dieser gab ebenfalls an, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen des Geschäftes „noch einige rassistische Äußerungen, so in die Richtung, es sei seine Heimat und man solle sich anpassen“ getätigt habe. Dies passt auch mit den Angaben der Zeugin XXXX überein, die im Zuge der Verhandlung vor dem Landesgericht angab, der Beschwerdeführer habe den Täter und dessen damalige Freundin aufgefordert, in Österreich deutsch zu sprechen oder in ihr eigenes Land zurückzugehen.

Im Zuge der Verhandlung vor dem Landesgericht konnte eine weitere Zeugin ausführen, dass auf dem Parkplatz die verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter weitergegangen sei und „dass beide irgendwie geschrien und gestikuliert haben“. Die Zeugin konnte zudem angeben, dass sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall, als der Täter und dessen damalige Freundin bereits verschwunden waren, rassistisch geäußert habe, u.a. gab sie an, er habe gesagt: „Ich glaube, da müssen wieder einmal andere Zeiten kommen, wenn die Ausländer so Überhand nehmen.“ und, dass der Beschwerdeführer „mords über die Ausländer geschimpft“ habe.

Im Zuge der Beschwerde gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er den Täter darauf hingewiesen habe, dass er sich „bei uns“ an gewisse Regeln zu halten habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht führte er lediglich aus, den Täter allgemein auf die Abstandsregel hingewiesen zu haben.

Es kann dem Beschwerdeführer sohin nicht geglaubt werden, dass er ausschließlich auf die Abstandsregel hingewiesen habe, insbesondere, da – neben den von ihm als unglaubhaft dargestellten Zeuginnen – ein weiterer unbeteiligter Zeuge die rassistischen Bemerkungen im Kassabereich mitbekommen hat und eine weitere unbeteiligte Zeugin davon berichten konnte, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Angriff auch noch rassistisch äußerte. Es konnte sohin zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den tätlichen Angriff auf ihn durch seine vorhergehenden verbalen, insbesondere ausländerfeindlichen Äußerungen jedenfalls provozierte. Wenn auch ein Hinweis auf die Notwendigkeit der Einhaltung der COVID-19 Bestimmungen zulässig ist, wobei zu beachten ist, dass auch das Landesgericht im Urteil vom 05.03.2021 feststellte, dass der notwendige Abstand von einem Meter vom Täter eingehalten wurde, so können – selbst bei weiterer Zuwiderhandlung der COVID-19 Maßnahme – ausländerfeindliche Äußerungen keinesfalls gerechtfertigt sein. Darüber hinaus gab die Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht an, dass der Täter ziemlich schnell aggressiv geworden sei und es daraufhin zu weiteren provokanten Äußerungen von Seiten des Beschwerdeführers gekommen sei. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wiederholt fremdenfeindliche Aussagen gegenüber dem Täter äußerte, obwohl dieser bereits zu Beginn schnell in eine aggressive Gemütslage versetzt wurde.

Darüber hinaus sind die Angaben des Beschwerdeführers, er sei am Parkplatz von hinten überraschend überfallen und zu Sturz gebracht worden, nicht glaubhaft, da eine Zeugin im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht zweifelsfrei bestätigen konnte, dass es am Parkplatz zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, in dessen Folge der Beschwerdeführer tätlich angegriffen wurde. Daher steht für den erkennenden Senat fest, dass es auch nach dem Verlassen des Geschäftes zu weiteren Streitigkeiten gekommen ist, in der beide gleichermaßen verbal ausfällig wurden und ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erneut ausländerfeindliche Äußerungen gegenüber dem Täter tätigte. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer sich erneut auf eine verbale Auseinandersetzung eingelassen hat und den Täter sohin mit fremdenfeindlichen Äußerungen weiter provozierte, obwohl für ihn leicht erkennbar sein musste, dass dieser sich bereits in einer sehr aufgebrachten Gemütslage befand.

Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die erlittene Körperverletzung keinesfalls gerechtfertigt war und erfolgte auch eine – nicht rechtskräftige – Verurteilung des Täters, doch kann keinesfalls unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer durch seine fremdenfeindlichen Äußerungen die aggressive Gemütslage erst herbeigeführt hat. Daher wurde auch im Zuge der Strafzumessung durch das Landesgericht das provokante Verhalten des Beschwerdeführers als mildernd gewertet.

Die Feststellungen zu den erlittenen Verletzungen basieren auf den im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen.

Der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wurde am 24.03.2021 per E-Mail an die belangte Behörde gesendet.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)
1.         Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1.       durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2.       durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3.       als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 2 VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

Als Hilfeleistungen sind gemäß § 2 VOG vorgesehen:

1.       Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2.       Heilfürsorge

a)       ärztliche Hilfe,

b)       Heilmittel,

c)       Heilbehelfe,

d)       Anstaltspflege,

e)       Zahnbehandlung,

f)       Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a.      Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten

3.       orthopädische Versorgung

a)       Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b)       Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c)       Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d)       Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e)       notwendige Reise- und Transportkosten;

4.       medizinische Rehabilitation

a)       Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b)       ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c)       notwendige Reise- und Transportkosten;

5.       berufliche Rehabilitation

a)       berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b)       Ausbildung für einen neuen Beruf,

c)       Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6.       soziale Rehabilitation

a)       Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b)       Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7.       Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8.       Ersatz der Bestattungskosten;

9.       einkommensabhängige Zusatzleistung;

10.      Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Gemäß § 6a Abs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Gemäß § 6a Abs. Abs. 2 gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

Gemäß § 8 Abs. 1 VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie

1. an der Tat beteiligt gewesen sind,

2. ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlasst oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,

3. an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) erlitten haben oder

4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.

Der Beschwerdeführer ist als österreichischer Staatsbürger grundsätzlich nach dem VOG anspruchsberechtigt, als die Voraussetzung des § 1 Abs. 7 Z 1 VOG vorliegt, da die Handlung nach Abs. 1 im Inland, und zwar in XXXX , begangen wurde. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des VOG – insbesondere ob beim Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung vorliegend war – sind aufgrund der Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG nicht zu prüfen.

Ein Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG ist dann gegeben, wenn sich der Betroffene ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr aussetzt, Opfer eines Verbrechens zu werden. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (vgl. § 6 Abs. 1 StGB). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des „bösen Vorsatzes“ naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (vgl. VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025, mwN).

Der Beschwerdeführer brachte sich gegenständlich selbst in die Situation Opfer der letzten Endes erfolgten Körperverletzung zu werden. Wie auch das Landesgericht im Urteil vom 05.03.2021 ausführte war der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Fall nicht nur Opfer eines tätlichen Übergriffes, sondern tätigte wiederholt ausländerfeindliche Äußerungen gegenüber dem Täter, welche in weiterer Folge zum tätlichen Übergriff auf den Beschwerdeführer führten. Aufgrund des Umstandes, dass der Täter bereits zu Beginn der verbalen Auseinandersetzung sich bereits aggressiv – wenn auch derweil „nur“ verbal – verhielt, ist es jedenfalls grob fahrlässig, den Täter ausländerfeindlich zu beschimpfen. Auch wenn der Beschwerdeführer nach Bezahlen seiner Rechnung das Geschäft verlassen hat und vom Täter zum Parkplatz verfolgt wurde, so kam es auch auf dem Parkplatz zu weiteren gegenseitigen verbalen Beleidigungen und ist davon auszugehen, dass die fremdenfeindlichen Äußerungen durch den Beschwerdeführer weitergeführt wurden. Durch diese verbalen, ausländerfeindlichen Äußerungen im Laufe des verbalen Disputes setzte sich der Beschwerdeführer, ohne erkennbaren Grund grob fahrlässig der Situation aus, Opfer einer Körperverletzung zu werden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart provozierend auf den Täter einwirkte, zumal fremdenfeindliche Äußerungen niemals gerechtfertigt sind, obwohl er jedenfalls erkannt haben musste, dass der Täter dadurch immer aggressiver wurde. Dabei ist jedenfalls zu beachten, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Abstandsregel von einem Meter eingehalten wurde und selbst das Nichtbefolgen der Abstandsregeln zu keinen ausländerfeindlichen Äußerungen berechtigen bzw. die durch den Beschwerdeführer erfolgte verbale Provokation des Täters nicht gerechtfertigt war.

Damit liegt der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VOG vor.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen im Bescheid, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt – wie er im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

aggressives Verhalten Ausschlusstatbestände grobe Fahrlässigkeit Körperverletzung Schmerzengeld VerbrechensopferG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W141.2243340.1.00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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