TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/15 W135 2242479-1

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Veröffentlicht am 15.10.2021
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Entscheidungsdatum

15.10.2021

Norm

AVG §68
B-VG Art133 Abs4
VOG §1

Spruch


W135 2242479-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 25.03.2021, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrags auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 26.01.2012 beim Bundessozialamt, Landesstelle XXXX , einen (ersten) Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ein. Dabei gab sie an, am 04.03.2011 in XXXX , XXXX , im Lokal XXXX am Körper verletzt worden zu sein. Glaublich sei sie von einem Polizisten attackiert worden.

Mit Gutachten der Gerichtsmedizin vom 19.12.2011 wurden die am 04.03.2011 erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin als leichte Körperverletzung mit einer zugehörigen Gesundheitsschädigung von über drei- und deutlich unter 24-tägiger Dauer qualifiziert.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.06.2012, XXXX , wurde der Angeklagte XXXX , von dem Vorwurf, er habe die Beschwerdeführerin am 04.03.2011 in XXXX , XXXX , im Lokal „ XXXX am Körper verletzt, indem er im Zuge eines Streites auf diese eingeschlagen habe, sodass diese Prellungen und Hämatome über der rechten Gesäßhälfte, der Lendenregion links und am Brustkorb rechts, sowie eine Wunde an der Handinnenfläche links und Kopfschmerzen erlitten habe und hierdurch das Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB begangen habe, gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweis freigesprochen. Die Beschwerdeführerin gab im Verfahren als Privatbeteiligte an, beim Angeklagten handle es sich nicht um den Täter.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle XXXX , vom 18.06.2013, XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.01.2012 auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass die am 04.03.2011 erlittene Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin als leichte Körperverletzung im Sinne des § 83 Abs.1 StGB zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin ließ die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen und der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin brachte am 13.12.2019 einen (zweiten) Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Ersatz des Verdienstentganges beim Bundesamt Sozialministeriumsservice, Landesstelle XXXX , (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein. In ihrem Antrag verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben an die Wiener Städtische Versicherung AG vom 25.11.2019, in welchem sie – soweit verständlich – angab, sie sei nach ihrem Arbeitsunfall am 05.03.2011 im XXXX falsch behandelt und zu früh gesundgeschrieben worden. Dies sei kausal für einen weiteren Arbeitsunfall am 07.05.2011 gewesen. Sie habe schwere Verletzungen gehabt, diese seien bereits am 08.03.2011 sichtbar gewesen, seien jedoch nicht registriert worden. Ihr Gesundheitszustand habe sich seit Dezember 2017 massiv verschlechtert und sie leide bis heute an starken Schmerzen. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schreiben vom 06.09.2019 betreffend die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach ihrer Behandlung im XXXX , sowie einen Arztbrief vom 11.06.2019, einen Befundbericht vom 04.10.2018 und einen Ambulanzbericht vom 30.06.2011 des XXXX bei.

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 25.03.2021 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.12.2019 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag neuerlich Leistungen nach dem VOG aus dem Titel des Schmerzengeldes für die Körperverletzungen, welche aus dem Vorfall vom 04.03.2011 resultieren würden, begehrt. Dieser Vorfall sei aber bereits Gegenstand des aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 26.01.2012 durchgeführten Verwaltungsverfahrens gewesen. Diesbezüglich wurde daher seitens der belangten Behörde auf den rechtskräftigen Bescheid vom 18.06.2013 zu OB XXXX verwiesen, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pauschalentschädigung nach dem VOG gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG abgewiesen wurde. Da in derselben Sache bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege, sei der neuerliche Antrag der Beschwerdeführerin aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückzuweisen. Angemerkt wurde in dem Bescheid, dass über den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges gesondert entschieden werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.05.2021 fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Vorgebracht wurde darin im Wesentlichen, die schwere Körperverletzung könne durch die Diagnosen des Uniklinikums XXXX , durch das Landeskrankenhaus XXXX , sowie durch XXXX und XXXX bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin beantrage daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens, da das UKH XXXX ihre Verletzungen fälschlicherweise als leichte Körperverletzungen diagnostiziert habe. Der Großteil der Beschwerde erschöpfte sich weitestgehend in Anschuldigungen sowie teilweise Beschimpfungen gegen das behördliche Vorgehen und die österreichische Politik generell. Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin erneut ihre Schreiben vom 06.09.2019 und 25.11.2019 betreffend die Geltendmachung ihrer Ansprüche nach ihrer Behandlung im UKH XXXX , sowie die Arztbriefe vom 11.06.2019, 26.11.2019 und 11.12.2020, den Befundbericht vom 26.02.2021, den VOG- Befund vom 16.09.2015 sowie Röntgenaufnahmen ihrer Wirbelsäule bei.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2021 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren neuerlich eine Hilfeleistung in Form von Schmerzengeld für Körperverletzungen, die aus dem Vorfall vom 04.03.2011 resultierten, begehrt. Der Vorfall vom 04.03.2011 und die damit in Zusammenhang stehenden Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin waren bereits Gegenstand des ersten Verwaltungsverfahrens und wurde darüber mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2013, XXXX , rechtskräftig abgesprochen.

Festgestellt wird, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen (zweiten) Verfahren auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Schmerzengeld im Hinblick auf das erste, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Die bei dem Vorfall vom 04.03.2011 erlittenen Verletzungen der Beschwerdeführerin wurden mit bezirksgerichtlichen Urteil vom 25.06.2012 zu XXXX als leichte Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB qualifiziert. Auch im gerichtsmedizinischen Gutachten vom 19.12.2011 wurden die Verletzungen als leichte Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung mit deutlich unter 24- tägiger Dauer qualifiziert.

Der Vorfall vom 04.03.2011 war Gegenstand des aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 26.01.2012 durchgeführten Verwaltungsverfahrens. Diesbezüglich erließ die belangte Behörde einen rechtskräftigen Bescheid vom 18.06.2013 zu XXXX , in welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pauschalentschädigung nach dem VOG gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG abgewiesen wurde.

Die Feststellung, dass das Begehren der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Bescheid sich auf denselben Sachverhalt – nämlich die am 04.03.2011 erfolgte Körperverletzung – welcher bereits Gegenstand des Vorbescheids war, stützt, basiert auf dem Akteninhalt und den Ausführungen im rechtskräftigen Bescheid vom 18.06.2013. Die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen – insbesondere die Arztbriefe – lassen keine andere Beurteilung der damals erfolgten Körperverletzung erkennen, zumal sie sich auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher – ebenso wie die belangte Behörde – zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin und die von ihr im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen im Hinblick auf das erste rechtskräftig abgeschlossene Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).

Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl.2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag, dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.3.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts „beweiswürdigend“ (VwGH 22. 12. 2005, 2005/20/0556) auseinanderzusetzen.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 06.05.2021 ist anzuführen, dass entgegen ihren Behauptungen eine schwere Körperverletzung keineswegs in den vorgelegten Arztbriefen vom 11.06.2019, 26.11.2019 und 11.12.2020, noch im Ambulanzbericht vom 30.06.2011 oder im Befundbericht vom 26.02.2021 thematisiert, geschweige denn diagnostiziert wird. Die vorgelegten Arztbriefe beziehen sich lediglich auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und lassen sich aus diesen keine Rückschlüsse auf die erfolgte Körperverletzung im Jahr 2011 ziehen. Demgegenüber sind die angeführten Verletzungen im Urteil vom 25.06.2012 zu XXXX als leichte Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB qualifiziert worden. Auch im gerichtsmedizinischen Gutachten vom 19.12.2011 sind die Verletzungen als leichte Körperverletzung mit einer Gesundheitsschädigung mit deutlich unter 24- tägiger Dauer qualifiziert worden.

In ihren Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand beschränkt sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die bis heute anhaltenden Folgen ihrer am 04.03.2011 erlittenen Verletzung. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, zusätzliche Verletzungen seien nach dem Vorfall vorgelegen und im UKH XXXX nicht erkannt worden, so legte sie hinsichtlich dieser Behauptungen keinerlei Beweismittel vor. Wie bereits oben angeführt, beschränken sich die vorgelegten Arztbriefe lediglich auf den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens bereits existent gewesener Sachverhaltselemente kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, zulässige neue Gründe darzutun, welche einen Anspruch auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Schmerzengeld begründen könnten. Es liegt Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich eine bereits "entschiedene Sache" vor, ohne dass sich nachträgliche eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte. Eine wesentliche Änderung des dem Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegenden Sachverhalts ist nicht zu erkennen, zumal sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, liegt res iudicata vor.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.12.2019 zutreffend wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Was den Umstand betrifft, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren auch den Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG beantragt hat, ist darauf hinzuweisen, dass – entsprechend der Anmerkung im angefochtenen Bescheid – darüber von der belangten Behörde gesondert entschieden werde.

Abschließend ist festzuhalten, dass über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.06.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens von der belangten Behörde abzusprechen sein wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben.

Schlagworte

Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Schmerzengeld Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2242479.1.00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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