TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/15 W135 2239120-1

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Veröffentlicht am 15.10.2021
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Entscheidungsdatum

15.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1
VOG §10
VOG §3
VOG §6a

Spruch


W135 2239120-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.12.2020, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 12.11.2020 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Ersatz des Verdienstentganges beim Sozialministeriumsservice, Landestelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 durch eine namentlich genannte Psychologin ein Befund ausgestellt worden sei, in welchem der Vater der Beschwerdeführerin unbegründeter Weise als Alkoholiker bezeichnet worden und hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Fehldiagnose gestellt worden sei. Der ausgestellte Befund habe die Beschwerdeführerin in einem Zeitraum von drei Jahren dermaßen negativ beeinflusst, dass die Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe und sie unfähig sei, sich am Sozial- und Arbeitsleben zu beteiligen. Dadurch habe sie auch einen Verdienstentgang erlitten.

Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin den in Rede stehenden schriftlichen Befund der Klinischen Psychologin vom 27.12.2017 sowie ein Schreiben vom 30.08.2020, in welchem die Beschwerdeführerin zu dem – ihrem Vorbringen zu Folge fehlerhaften – Befund Näheres ausführte sowie einen Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung für den Zeitraum 01.04.2017 bis 07.11.2020 und Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 vor.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2020 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass im gegenständlichen Fall die Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG nicht gegeben seien. Begründend führte die belangte Behörde aus, § 1 Abs. 1 VOG knüpfe das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen an eine Vorsatztat, wobei sich der Vorsatz des Täters auf die Verletzung des Opfers beziehen müsse. Dies könne bei einer inkorrekten Wiedergabe der Angaben der Beschwerdeführerin in einem psychologischen Befund und einer Fehldiagnose nicht angenommen werden. Hinsichtlich des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld habe die Beschwerdeführerin zudem die Antragsfrist gemäß § 10 Abs. 1 VOG versäumt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 05.12.2020 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Handlung der Psychologin sehr wohl ein Vorsatz vorliege. Auch habe die Handlung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB zu Folge gehabt. Die Antragsfrist gemäß § 10 Abs. 1 VOG sei noch nicht abgelaufen, da der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin führte nochmals aus, aufgrund der Angaben der Psychologin in dem Befund und der darin gestellten Diagnose einen psychischen und seelischen Schaden sowie einen Schock erlitten zu haben und seit Erhalt des Befundes an „Lebensfreudeentzug“ zu leiden. Infolge der posttraumatischen Belastungsstörung mit äußerst quälender Unfähigkeit sich am Sozialleben zu beteiligen und eine Arbeitsstelle langfristig zu behalten, habe die Beschwerdeführerin einen Verdienstentgang erlitten.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 16.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Ersatz des Verdienstentganges gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 und 6, § 3 Abs. 1 und § 6a iVm § 10 Abs. 1 VOG ab.

Die belangte Behörde führte in diesem Bescheid begründend aus, dass – wie schon mit Parteiengehör vom 26.11.2020 der Beschwerdeführerin mitgeteilt – die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben seien. Eine für den Anspruch erforderliche Vorsatztat sei bei einer unzutreffenden Wiedergabe des Gesagten in der Anamnese und einer allfälligen Fehldiagnose nicht gegeben. Auch sei gegen die betreffende Psychologin seitens der Beschwerdeführerin keine Strafanzeige erfolgt. Aus der eingebrachten Stellungnahme vom 09.12.2020 hätten sich auch keine neuen, im Sinne des VOG relevanten Tatbestände ergeben. Hinsichtlich der Antragsfrist verwies die belangte Behörde auf die bis zum 31.12.2019 geltende Fassung des § 10 Abs. 1 VOG, in welcher eine zweijährige Antragsfrist vorgesehen war.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG nochmals vorbringt, durch eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung – nämlich der Erstellung eines Befundes – eine Gesundheitsschädigung erlitten zu haben, womit ihre Erwerbsfähigkeit enorm gemindert worden und daraus eine Arbeitsunfähigkeit entstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Erhalt des Befundes gemäß § 1 Abs. 2 VOG durch eine an einer anderen Person (in dem Fall Ehrenverletzung des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerin) begangene Handlung einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten. Aufgrund des erlittenen Schocks sei sie auch nicht in der Lage gewesen, eine Anzeige zu erstatten. Aus den beigelegten Blutuntersuchungsergebnissen seien die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin eindeutig nachvollziehbar und stünden diese in keiner Weise mit der gestellten Diagnose der Psychologin oder in irgendwelchen psychischen Problemen in Zusammenhang. Es würde eine schwere Körperverletzung vorliegen, da der Befund bei der Beschwerdeführerin schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit herbeigeführt habe.

Der Beschwerde beigelegt wurde unter anderem ein ärztlicher Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie vom 05.05.2017, in welchem betreffend die Beschwerdeführerin die Diagnosen „mittelschwere depressive Episode, fragliche Angsterkrankung, fraglich psychotische Erkrankung“ angeführt werden.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsbürgerin und somit Unionsbürgerin. Sie wurde am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführerin wurde im Inland am 27.12.2017 durch eine namentlich genannte Klinische Psychologin ein Befund ausgestellt, in welchem unter dem Punkt Anamnese Folgendes ausgeführt wird (psychologischer Befundbericht, Seite 14 des Verwaltungsaktes):

„Anlass der Untersuchung: V.a. Psychotische Symptomatik; Pathogenet. bed. seit zwei Jahren selbst wahrgenommene und verbalisierte, persistierende dynamische Defizienzen, wegen Überforderung im Berufsalltag sei das im 05/2017 angetretene Arbeitsverhältnis im 10/2017 vom Dienstgeber gekündigt worden; Atmosphäre im Elternhaus sei häufig durch rasches Kippen der Stimmung, einen abrupten Wechsel von Gefühlen, Sichtweisen, Interessen, Meinungen und Verhaltensweisen geprägt gewesen, die Mutter habe sich kont. über den übermäßigen Alkoholkonsum des Vaters geärgert, Pat. habe zur Mutter ein distanziertes, zum Vater ein sehr nahes Verhältnis gehabt, habe ihn häufig ins Wirtshaus begleitet, er sei ihr vertrautester Ansprechpartner geworden, sein Tod sei ein nicht kompensierbarer Verlust gewesen; Familienanamnese: Vater: Alkoholismus.“

Als Diagnose wird im Befund vom 27.12.2017 „V.a. psychosenahes Prodrom (ICD-10: V.a. F20.19) angeführt.

Die Beschwerdeführerin bringt im gegenständlichen Verfahren vor, aufgrund der im Rahmen der Anamnese von der Klinischen Psychologin angeführten Angaben, welche insbesondere hinsichtlich der Familienanamnese betreffend ihren Vater fehlerhaft seien, und der von der Klinischen Psychologin gestellten – dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge ebenfalls fehlerhaften – Diagnose eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben.

Ob diese Anschuldigungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Klinischen Psychologin zutreffend sind und dieser überhaupt ein Fehlverhalten bzw. allenfalls sorgfaltswidriges Verhalten angelastet werden kann, kann hier dahingestellt bleiben, da im Hinblick auf die Ausstellung des gegenständlichen Befundes, der darin getroffenen Familienanamnese – insbesondere der Feststellung von Alkoholismus beim verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin – und der gestellten Diagnose eine mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegende vorsätzliche Handlung der Klinischen Psychologin nicht erblickt werden kann.

Mit fachärztlichen Befundbericht vom 05.05.2017 wurde bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere depressive Episode, eine fragliche Angsterkrankung sowie eine fragliche psychotische Erkrankung diagnostiziert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin basieren auf ihren eigenen Angaben und der im Verwaltungsakt einliegenden Reisepasskopie.

Die Feststellungen zu den Anschuldigungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Klinischen Psychologin basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung und im weiteren Verfahren.

Die Negativfeststellung hinsichtlich einer vorsätzlichen Handlung der betreffenden Psychologin, basiert darauf, dass im gegenständlichen Fall nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit – ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht – angenommen werden kann, dass die betreffende Psychologin mit dem Vorsatz gehandelt hat, mit ihren Ausführungen im psychologischen Befund vom 27.12.2017 der Beschwerdeführerin einen seelischen oder körperlichen Schaden zuzufügen. Ein Vorbringen, welches für eine Vorsatztat der betreffenden Psychologin sprechen könnte, wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht erstattet und kann auch von Amts wegen nicht erkannt werden.

Wie oben festgestellt, kann es gegenständlich schon in Ermangelung einer vorsätzlichen Handlung dahingestellt bleiben, ob in den – allenfalls fehlerhaft – wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese und der nach Aufnahme von weiteren Befunden gestellten Diagnose überhaupt ein rechtswidriges Verhalten im strafrechtlichen Sinne vorliegt. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einen „Behandlungsfehler“ zu konstruieren versucht, ist festzuhalten, dass seitens der Psychologin auch kein (medikamentöser) Therapievorschlag erfolgte; im Befundbericht wird lediglich festgehalten, dass eine psychiatrisch-psychoedukativ-sozialtherapeutische Kombinationsbehandlung indiziert sei.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin gestellten – dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Folge Fehl– Diagnose durch die Klinische Psychologin legte im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst mit der Beschwerde einen nervenfachärztlichen Befundbericht vom 05.05.2017 vor, in welchem bei der Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt eine mittelschwere depressive Episode, eine fragliche Angsterkrankung sowie und eine fragliche psychotische Erkrankung diagnostiziert werden.

Abschließend soll der Vollständigkeit halber nicht unerwähnt bleiben, dass die Beschwerdeführerin auch keinerlei medizinische Befunde oder sonstige Unterlagen vorlegte, die auf das tatsächliche Vorliegen einer – von der Psychologin in rechtswidriger und schuldhafter Weise hervorgerufenen – Posttraumatischen Belastungsstörung hindeuten würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG).

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1.       durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2.       durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3.       als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

Gemäß § 1 Abs. 6 VOG ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

Die Beschwerdeführerin ist als slowakische Staatsbürgerin gemäß § 1 Abs. 6 VOG grundsätzlich anspruchsberechtigt, da sich die angeschuldigte Tat im Inland zugetragen hat.

Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ist erst dann gegeben, wenn erheblich mehr als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001).

Im Fall der Beschwerdeführerin konnte auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kein mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegender Vorsatz der betreffenden Klinischen Psychologin auf Schädigung der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, welche konkrete Strafnorm hier verletzt worden sein soll. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass von der Beschwerdeführerin ihrem eigenen Vorbringen zu Folge auch keine Strafanzeige erstattet wurde.

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistungen nach dem VOG daher zu Recht mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VOG abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin selbst im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der Angaben der Beschwerdeführerin hinreichend geklärt. Die Beschwerdeführerin erstattete in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches dazu geführt hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einem gänzlich anderen Sachverhalt, als die belangte Behörde ausgegangen wäre. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt den Unterlagen des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch reines Aktenstudium geklärt werden konnte und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Schmerzengeld VerbrechensopferG Verdienstentgang vorsätzliche Begehung Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2239120.1.00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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