TE Bvwg Beschluss 2021/10/18 W261 2246299-1

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Entscheidungsdatum

18.10.2021

Norm

AVG §73
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W261 2246299-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen wegen der Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch NEUMAYER, WALTER & HASLINGER Rechtsanwälte Partnerschaft, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (Säumnisbeschwerde) hinsichtlich seiner Anträge auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, auf Befreiung von der Normalverbrauchsabgabe, auf Ausstellung einer Gratis-Autobahnvignette, auf Mitgliedermäßigung bei Autofahrerclubs, auf Ausstellung eines Euro-key, auf Rezeptgebührenbefreiung sowie Befreiung von Serviceentgelt für die e-card beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der (Säumnis-)Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist seit 09.03.2021 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).

2. Am 20.05.2020 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, um Ausstellung eines Parkausweises, Befreiung von der KFZ-Steuer sowie Autobahnvignette, ÖBB etc. und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

3. Am 20.11.2020 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten durch die NEUMAYER, WALTER & HASLINGER Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer, Befreiung von der Normalverbrauchsabgabe, Gratis Autobahnvignette, Mitgliedermäßigung bei Autofahrerclubs, Fahrpreisermäßigung bei ÖBB und Verkehrsverbund und Euro-Key.

3. Die belangte Behörde führte ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch und wies mit Bescheid vom 09.07.2021 den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ nicht vorliegen.

4. Der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten durch die die NEUMAYER, WALTER & HASLINGER Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, erhob gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 18.08.2021 rechtzeitig Beschwerde und rügte unter anderem, dass die Entscheidung über folgende Punkte noch offen sei:

1.       Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

2.       Befreiung von der Normverbrauchsabgabe

3.       Gratis Autobahnvignette

4.       Mitgliedsermäßigung bei Autofahrerclubs

5.       Fahrpreisermäßigung

6.       Euro-key

7.       Rezeptgebührenbefreiung sowie Befreiung vom Serviceentgelt für die e-card.

Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Säumnis der belangten Behörde über diese noch offenen Anträge materiell entscheiden möge.

5. Die belangte Behörde legte dieses Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 27.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am selben Tag einlangte.

6. Das Bundesverwaltungsgericht teilte das Beschwerdeverfahren wie folgt in drei Teile:

-        Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung, W261 2245808-1,

-        Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ nicht vorliegen, und

-        Säumnisbeschwerdeverfahren W261 2246299-1.

7. Der Beschwerdeführer legte durch seine anwaltliche Vertretung mit Emailnachricht vom 13.09.2021 einen Arztbrief vom 06.09.2021 und einen Befund über eine Magnetresonanztherapie der Sprunggelenke beidseits vom 08.09.2021 vor.

8. Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2021 über die im § 46 BBG normierte Neuerungsbeschränkung und über den Umstand, dass diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren anhängig ist. Weiters wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass - entgegen seinen Ausführungen in der Säumnisbeschwerde - bereits über den Antrag auf Fahrpreisermäßigung mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde entschieden worden sei. Hinsichtlich der anderen genannten Anträge des Beschwerdeführers liege keine Zuständigkeit der belangten Behörde vor, weil diese jeweils beispielsweise bei der Zulassungsstelle, bei Autofahrerclubs, beim Österreichischen Behindertenrat bzw. bei der jeweiligen Gesundheitskasse zu stellen sei. Zwar sei die belangte Behörde säumig, jedoch sei die belangte Behörde und damit auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zur materiellen Entscheidung über diese Anträge zuständig, weswegen diese mangels Zuständigkeit zurückzuweisen sein würden. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

8. Der Beschwerdeführer zog durch seinen anwaltlichen Vertreter in seiner aufgetragenen Äußerung vom 27.09.2021 ausdrücklich „die Säumnisbeschwerden aufgrund materieller Unzuständigkeit des BVwG zurück und werde die bereits eingebrachten Anträge bei den zuständigen Stellen wieder urgieren.“

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch die NEUMAYER, WALTER & HASLINGER Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, mit Eingabe vom 27.09.2021 die Säumnisbeschwerden hinsichtlich folgender Anträge

1.       Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer

2.       Befreiung von der Normverbrauchsabgabe

3.       Gratis Autobahnvignette

4.       Mitgliedsermäßigung bei Autofahrerclubs

5.       Fahrpreisermäßigung

6.       Euro-key

7.       Rezeptgebührenbefreiung sowie Befreiung vom Serviceentgelt für die e-card.
zurückgezogen hat.

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der (Säumnis-)Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der (Säumnis-)Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich.

Mit der mit Eingabe vom 27.09.2021 ausdrücklich erfolgten Zurückziehung der Säumnisbeschwerden ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen, weshalb dieses Verfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W261.2246299.1.00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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