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AbgabenverfahrenNorm
BAO §28Rechtssatz
Unter Vermögensverwaltung ist in erster Linie die Nutzung eigenen Vermögens durch Fruchtziehung - bei unbeweglichem Vermögen durch Vermietung und Verpachtung - zu verstehen. Wenn eine solche Fruchtziehung aus dem Vermögen im Vordergrund steht, schließen einzelne Zukäufe und Verkäufe von Liegenschaften die Annahme einer Vermögensverwaltung noch nicht aus. Wenn allerdings die Vermögensnutzung (durch Fruchtziehung) in den Hintergrund tritt, und die Vermögensverwertung entscheidend im Vordergrund steht, liegt eine Vermögensverwaltung nicht mehr vor. Die Grundstücksgeschäfte begründen dann einen Gewerbebetrieb - einen Grundstückshandel - sofern auch sonst der Tatbestand des § 28 BAO erfüllt ist (Hinweis E 31.5.1983, 82/14/0188, E 7.11.1978, 0727/76, VwSlg 5313 F/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984140077.X02Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021