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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über den Antrag des A in N, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, auf Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluß vom 31. Jänner 1996, Zl. 96/01/0040, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 31. Jänner 1996, Zl. 96/01/0040, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Mai 1995, Zl. 4.293.238/12-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zurückgewiesen, weil sie erst am 16. Jänner 1996, sohin einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist, zur Post gegeben worden war. Dieser Beschluß wurde am 24. April 1996 an die Vertreterin des Antragstellers zugestellt.
Der Antragsteller begehrte mit dem am 7. Mai 1996 zur Post gegebenen Antrag die Wiederaufnahme dieses Verfahrens und brachte dazu vor, daß die Beschwerde bereits am 15. Jänner 1996 zur Post gegeben worden sei. Er legte dazu einen Auszug aus dem Postaufgabebuch der Kanzlei der Beschwerdeführervertreterin vor, in dem sich unter dem Datum 15. Jänner 1996 u.a. folgende Eintragung befindet: "VwGH Beschwerde A". Weiters berief er sich dazu auf eine eidesstättische Erklärung des Kanzleileiters seiner Vertreterin. Diese eidesstättische Erklärung, welche über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegt wurde, hat nachstehenden Inhalt:
"Ich, ..., erkläre hiemit an Eides statt, daß ich die Beschwerde des Beschwerdeführers A, StA. der früheren SFRJ, N, am 15.1.1996 in B - und somit fristgerecht innerhalb der sechswöchigen Frist - durch Einwurf in den Postkasten aufgegeben habe."
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG - allein dieser Tatbestand kommt sachverhaltsbezogen vorliegend in Betracht - ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
Für den Beginn des Postenlaufes, welcher gemäß § 33 Abs. 3 AVG i.V.m. § 62 Abs. 1 VwGG in die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG nicht eingerechnet wird, ist es maßgeblich, wann ein Schriftstück von der Post in Behandlung genommen wird. Eine Frist ist nur dann gewahrt, wenn das Schriftstück so rechtzeitig in den Postkasten geworfen wird, daß es noch den Postaufgabevermerk mit dem Datum des letzten Tages der Frist erhält. Ein Einwurf am letzten Tag einer Frist nach der letzten Aushebung des Briefkastens bewirkt somit nicht die rechtzeitige Postaufgabe einer Sendung (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 210 f, E 6 f zu § 33 AVG, referierte hg. Judikatur).
Aus dem Antragsvorbringen und den angebotenen Beweismitteln ergibt sich vorliegend nur, daß die Beschwerde am 15. Jänner 1996, also am letzten Tag der Beschwerdefrist, in einen Briefkasten eingeworfen wurde. Der Antrag tut jedoch nicht dar, daß dies vor der letzten Aushebung dieses Briefkastens erfolgte und das Schriftstück noch an diesem Tag von der Post in Behandlung genommen werden konnte. Es kann daher schon mangels entsprechendem Vorbringens nicht davon ausgegagen werden, daß der hg. Beschluß vom 31. Jänner 1996 auf der irrigen Annahme der Versäumung der Beschwerdefrist beruht.
Aus diesen Erwägungen war dem Wiederaufnahmeantrag der Erfolg zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996010418.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013