Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Beachte
Rechtssatz
Bei der Anpassungsfähigkeit von Kindern handelt es sich nur um einen von mehreren Aspekten, der bei der erforderlichen Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen der unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung in Betracht zu ziehen ist (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/14/0096 bis 0100).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220193.L01Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021