TE Vwgh Beschluss 2021/9/13 Ra 2021/11/0137

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z4
StVO 1960 §99 Abs1a
VwGG §30 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D, geboren 1995, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 29. Juli 2021, Zl. LVwG-652163/2/KH, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Nachschulung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, durch Bestätigung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 12. Juli 2021, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers bis einschließlich 23. September 2021 entzogen und eine Nachschulung angeordnet.

2        Dies wurde zusammengefasst mit § 26 Abs. 2 Z 4 FSG begründet, weil der Revisionswerber § 99 Abs. 1a StVO 1960 (fallbezogen: durch Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 23. Mai 2021) übertreten habe bzw. dafür rechtskräftig bestraft worden sei.

3        Der gemeinsam mit der dagegen erhobenen Revision beantragten Zuerkennung von aufschiebender Wirkung steht (entgegen dem Antragsvorbringen) das zwingende öffentliche (Verkehrssicherheits-)Interesse iSd § 30 Abs. 2 VwGG entgegen.

Wien, am 13. September 2021

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110137.L00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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