RS Vwgh 2021/9/15 Ra 2021/18/0143

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/18/0144
Ra 2021/18/0145
Ra 2021/18/0146
Ra 2021/18/0147
Ra 2021/18/0148
Ra 2021/18/0149
Ra 2021/18/0150
Ra 2021/18/0151

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Der VwGH hat in seiner einschlägigen Rechtsprechung nie das Erfordernis aufgestellt, dass die betroffenen Mädchen bzw. Frauen ein intellektuell durchdachtes Wertegerüst, in welchem die in Österreich gelebte Freiheit hinterfragt wird, nennen oder näher ausführen können müssen, um eine asylrechtlich geschützte Lebensweise darzustellen, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Eine solche Sichtweise würde dem unterschiedlichen Erfahrungshorizont, dem Alter und der Bildung der betroffenen Frauen auch nicht gerecht. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Lebensführung der betroffenen Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Auf ein intellektuelles Durchdringen des Wesens der Grundfreiheiten von Frauen kommt es hingegen nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180143.L01

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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