TE Vwgh Beschluss 2021/9/20 Ra 2021/21/0250

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, geboren 1980, vertreten durch Braunsberger-Lechner & Loos Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Leopold-Werndl-Straße 9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2021, W159 1304243-3/9E, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2        Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

3        Der Revisionswerber beantragte - gemeinsam mit der Erhebung der Revision - am 22. Juli 2021 die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss vom 23. Juli 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag mangels ausreichend konkreter Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils ab. Im Hinblick auf diesen Verfahrensgang ist der gegenständliche, mit Eingabe vom 23. August 2021 neuerlich erhobene Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung als Revidierungsantrag zu werten. Darin wird allerdings weder eine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage behauptet, noch zeigt der Revisionswerber eine Fehlbeurteilung des BVwG auf. Angesichts des besonders verpönten Verhaltens des grenzüberschreitenden Suchtgifthandels von - unter anderem - circa 29 kg Cannabiskraut und der deshalb vom BVwG angenommenen großen öffentlichen Gefährdung, ist es dem Revisionswerber zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Heimatland abzuwarten und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine amtswegige Revidierung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, sodass der Antrag vom 23. August 2021 gemäß § 30 Abs. 3 VwGG abzuweisen war.

Wien, am 20. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210250.L00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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