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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/03/0004 B 11. Februar 2019 RS 2 (hier keine Bezugnahme auf die zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme)Stammrechtssatz
Eine Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 45 VwGG bietet keine Handhabe dafür, eine in einem abgeschlossenen Verfahren vor dem VwGH zugrunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die Rechtsansicht des VwGH zu bekämpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019150013.J03Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021