RS Vwgh 2021/9/22 Ra 2020/15/0003

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30a Abs1
EStG 1988 §6 Z2 litd
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß § 6 Z 2 lit. d EStG 1988 können bei betrieblichen Grundstücken iSd § 30 Abs. 1, auf deren Wertsteigerungen der besondere Steuersatz gemäß § 30a Abs. 1 anwendbar ist, Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert - nach der vorrangigen Verrechnung mit positiven Einkünften aus der Veräußerung oder Zuschreibung solcher Grundstücke desselben Betriebes - nur zur Hälfte (nunmehr zu 60%) ausgeglichen werden. Dass die Teilwertabschreibung von Grundstücken des Betriebsvermögens nur zu einem Anteil (von 50% bzw. 60%) mit anderen Einkunftsteilen ausgleichbar ist, findet seine Begründung darin, dass Gewinne aus den Grundstücken bloß mit dem Steuersatz des § 30a Abs. 1 EStG von 25% bzw. 30% besteuert werden. (hier: Es entspricht daher der Systematik des Gesetzes, auf die Entschädigungszahlung für die durch den Schadensfall eingetretene Entwertung des Grundstücks ebenfalls den Steuersatz des § 30a Abs. 1 EStG 1988 anzuwenden.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150003.L03

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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