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000Norm
EStG 1988 §30 Abs1Rechtssatz
Der mit dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, eingeführte besondere Steuersatz des § 30a Abs. 1 EStG 1988 sollte - bei gleichzeitiger Ausdehnung der Steuerpflicht auf alle Immobilienveräußerungen und Schließen der diesbezüglichen Besteuerungslücken - eine Gleichbehandlung von Grundstücksveräußerungen mit Kapitalerträgen bzw. Substanzgewinnen aus Kapitalanlagen herstellen und "die schlagartige Aufdeckung hoher stiller Reserven" abfedern (vgl. 1680 BlgNR 24. GP 10).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150003.L01Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021