RS Vwgh 2021/9/22 Ra 2020/15/0003

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Veröffentlicht am 22.09.2021
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs1
EStG 1988 §30a Abs1
StabG 01te 2012
VwRallg

Rechtssatz

Der mit dem 1. StabG 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, eingeführte besondere Steuersatz des § 30a Abs. 1 EStG 1988 sollte - bei gleichzeitiger Ausdehnung der Steuerpflicht auf alle Immobilienveräußerungen und Schließen der diesbezüglichen Besteuerungslücken - eine Gleichbehandlung von Grundstücksveräußerungen mit Kapitalerträgen bzw. Substanzgewinnen aus Kapitalanlagen herstellen und "die schlagartige Aufdeckung hoher stiller Reserven" abfedern (vgl. 1680 BlgNR 24. GP 10).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150003.L01

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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