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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1Rechtssatz
Dem Fremden ewächst aus dem noch anhängigen Verfahren betreffend seinen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-Familienangehöriger", welches von der Behörde als "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Familienangehöriger'"gemäß § 47 NAG 2005 behandelt wird, kein Aufenthaltsrecht, das der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170106.L07Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
05.11.2021