RS Vwgh 2021/9/27 Ra 2020/15/0087

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Veröffentlicht am 27.09.2021
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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
L70719 Spielapparate Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1
WettterminalabgabeG Wr 2016 §8 Abs1

Rechtssatz

Beim Tatbestand des § 8 Abs. 1 Wr WettterminalabgabeG 2016 handelt es sich um ein Dauerdelikt, das so lange andauert, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Abgabe bescheidmäßig festsetzt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150087.L02

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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