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L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §44a Z1Rechtssatz
Beim Tatbestand des § 8 Abs. 1 Wr WettterminalabgabeG 2016 handelt es sich um ein Dauerdelikt, das so lange andauert, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Abgabenbehörde die Abgabe bescheidmäßig festsetzt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150087.L02Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021