TE Vwgh Beschluss 2021/9/28 Ra 2021/14/0171

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art2
MRK Art3
MRK Art8
VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y, geboren 1997, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Jänner 2021, L525 2171142-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. August 2021, L525 2171142-1/28E, dem Antrag des Revisionswerbers, der gegen das Erkenntnis vom 12. Jänner 2021, L525 2171142-1/14E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus Pakistan stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird geltend gemacht, dem Revisionswerber drohe bei einer Abschiebung die Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK bedingt durch die pandemiebedingte Lage in Pakistan, dem Mangel eines sozialen Netzwerks, der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Revisionswerbers sowie der Gefahr von Misshandlungen infolge einer Abschiebung. Zudem greife eine Abschiebung in die Rechte des Revisionswerbers nach Art. 8 EMRK ein. Aus all diesen Gründen drohe dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil, zwingende öffentliche Interessen würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.

3        Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem Antrag vor Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. August 2021 nicht stattgegeben und der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. In seinem Beschluss führt das BVwG aus, der Revisionswerber habe keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dargetan.

4        Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5        Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

6        Der Revisionswerber macht in seinem Antrag zutreffend und hinreichend konkret geltend, dass der Vollzug des Erkenntnisses für ihn mit einem Nachteil, nämlich den geltenden gemachten Eingriffen in seine durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte, verbunden sei. Zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen, die einen vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erfordern würden, sind hingegen nicht zu erkennen.

7        Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung liegen damit vor. Da der Verwaltungsgerichtshof diese Voraussetzungen anders als das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, war dessen Beschluss vom 23. August 2021 von Amts wegen abzuändern.

Wien, am 28. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140171.L00

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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