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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §88 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des B, geboren 1962, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, den gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Mai 2021, Zlen. 1. VGW-121/043/10546/2020-2 und 2. VGW-121/043/10545/2020-24, jeweils betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden dem Revisionswerber gemäß § 88 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 zwei näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen entzogen. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen wurden jeweils mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
2 Der Verwaltungsgerichtshof hat ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2021 zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, angenommen, weil der Antragsteller weiterhin am Wirtschaftsleben teilnehme und eine verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit und Verfolgbarkeit im Hinblick auf den fehlenden Aufenthaltstitel nicht sichergestellt sei.
4 Der Revisionswerber hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. etwa VwGH 17.2.2014, Ro 2014/04/0031; 2.5.2012, AW 2012/03/0008). Im Hinblick auf die diesbezüglich fehlenden Angaben im Antrag sowie den nicht weiter substantiierten Verweis auf den Verlust der Existenz wurde ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht aufgezeigt.
5 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher schon deshalb nicht stattzugeben.
Wien, am 29. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040145.L00Im RIS seit
04.11.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021