RS Vwgh 2021/9/30 Ra 2021/22/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art133 Abs4
COVID-19-Universitäts- und HochschulV 2020
COVID-19-Universitäts- und HochschulV 2020 §10
NAG 2005 §64 Abs2
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/22/0033 B 19. März 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gesetzt werden, können grundsätzlich geeignet sein, einen Grund im Sinn des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 darzustellen. Es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Hinderungsgründe tatsächlich der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind und auch entsprechend nachgewiesen werden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220176.L02

Im RIS seit

04.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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