TE Vfgh Erkenntnis 1995/2/27 B1222/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.1995
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art10
DSt 1990 §1
RAO §9 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen ungehöriger, einen Berufskollegen beleidigender Schreibweise sowie Rückbehaltung von Klientengeldern, Verletzung der Verzinsungspflicht und Nichtvorlage detaillierter Honorarnoten

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (künftig: OBDK) vom 8. März 1993, Z4 Bkd 3/91, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. April 1991 keine Folge gegeben.

Dies wurde im wesentlichen wie folgt begründet:

"I. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. April 1991 hat der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien Dr. H P, Rechtsanwalt in Wien, der Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sowie der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und gemäß §16, Abs1 Ziffer 2 DSt zu einer Geldbuße von

S 30.000,-- sowie zur anteiligen Tragung der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt, ...

...

Der Schuldspruch umfaßt insgesamt sieben Fakten und betrifft die Disziplinarverfahren D 56/89 und D 217/89.

...

II. Mit dem angefochtenen Erkenntnis (I.1.1-1.3a-c) des Spruches betreffend das Verfahren D 56/89 wurde Dr. H P der Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt, weil er

(1.1.) in seiner Eingabe an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17.4.1989 betreffend Kontrolle der Gebarung der H M M-Stiftung und Abberufung des Dr. H-P J als Stiftungsrat dieser Stiftung ausgeführt hat, dieser führe seine anwaltliche Vertretungstätigkeit für die genannte Stiftung nicht zur Wahrung und Vertretung der Interessen seiner Mandantschaft aus, sondern nur, um Honorare in Rechnung zu stellen und vereinnahmen zu können;

(1.2.) in seiner im Verfahren 2 Cg 191/89 des Landesgerichtes für ZRS Wien am 6.9.1989 erstatteten Klagebeantwortung ausführte, Dr. H-P J habe es offenbar durch eine minuziös geplante Ranküne gegen den Disziplinarbeschuldigten verstanden, diesen aus dem vorliegenden umfassenden Mandatsverhältnis zu E M zu drängen;

(1.3.) in seinem Schriftsatz an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20.9.1989 (Verfahren betreffend Kontrolle der Gebarung der H M M-Stiftung und Abberufung des Dr. H-P J als Stiftungsrat dieser Stiftung) ausführte:

a) Dr. H-P J habe '...in seiner Vermessenheit bisher immer, zuletzt anläßlich der mündlichen Streitverhandlung vom 23.1.1989 vor dem Landesgericht für ZRS Wien die Lächerlichkeit von sich gegeben ...';

b) '...Es ist eine ganz unerhörte Infamie, wenn sich sodann der Antragsgegner (Dr. H-P J) bis zu seiner Heuchelei versteigt

...';

c) '... Es ist eine geradezu bodenlose Unverschämtheit, wenn der Antragsgegner (Dr. H-P J) ...'

und sich dadurch einer ungehörigen Schreibweise bediente.

...

2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis (I.2.1 bis 2.4.) des Spruches betreffend das Verfahren D 217/89 wurde der Disziplinarbeschuldigte hinsichtlich der unter 2.1. - 2.3. umschriebenen Sachverhalte des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sowie hinsichtlich des zu Punkt 2.4. erfaßten Sachverhaltes des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes für schuldig erkannt, weil er

(2.1) von der bei ihm für seine Klientin H N am 19.9.1984 eingegangenen Zahlung von S 178.001,10 den Teilbetrag von S 112.015,30 erst am 20.5.1985 an seine Klientin ausbezahlt und eine Verzinsung des letztgenannten Betrages für den Zeitraum des Erlages bei ihm (acht Monate) nicht vorgenommen hat;

(2.2) den Abrechnungsbetrag von S 55.867,60 erst am 29.3.1989 an den Vertreter des Rechtsnachfolgers seiner früheren Klientin H N, J K, überwiesen hat, obwohl er hiezu nach Einlangen der Vollmacht des Rechtsnachfolgers der H N an J K, sohin ab 14.9.1988 verpflichtet gewesen wäre;

(2.3) eine Verzinsung des Betrages von S 55.867,60 für den Zeitraum von 15.9.1988 bis zum 29.3.1989 (mehr als sechs Monate) nicht vorgenommen hat und

(2.4) trotz Aufforderung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien keine detaillierten Honorarnoten aus der Causa H N vorgelegt hat.

...

1. Verfahren D 56/89:

Die im angefochtenen Erkenntnis unter 1.1. bis 1.3.c umschriebenen schriftlichen Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten wurden im erstinstanzlichen Erkenntnis aktengetreu festgestellt. Sie werden auch in der Berufung nicht in Abrede gestellt. Vom festgestellten Wortlaut ist daher auszugehen.

Der Berufungswerber verkennt offensichtlich den Inhalt des Prinzips 'ne bis in idem'. Darunter ist nach allgemeiner Rechtsauffassung zu verstehen, daß es wegen ein und derselben Tat nicht zu mehrmaliger Verfolgung und Verurteilung kommen darf. Die im gegenständlichen Disziplinarverfahren behandelten Vorwürfe gegen den Disziplinarbeschuldigten waren niemals Gegenstand eines anderen gegen ihn anhängig gemachten Disziplinarverfahren. Ein Vergleich mit dem Erkenntnis vom 23.6.1989 im Verfahren D 98/83, auf das sich der Beschuldigte bezieht, zeigt, daß keine Faktenidentität nach Tatzeit und Gegenstand der dort und hier angeschuldigten Disziplinarvergehen vorliegt. Es kann daher keine Rede davon sein, daß idente Sachverhalte zweimal disziplinär erfaßt und der Beschuldigte in Ansehung dieser Sachverhalte zweimal verurteilt worden wäre.

Dazu kommt: In dem im Verfahren D 98/83 ergangenen Erkenntnis vom 23.6.1989 wäre es denknotwendigerweise unmöglich gewesen, die zeitlich danach, nämlich am 6.9.1989 und am 20.9.1989 begangenen, unter 1.2 und 1.3 des angefochtenen Erkenntnisses umschriebenen Disziplinarvergehen mitzubehandeln.

Auch der Einwand gegen eine Ausscheidung des Verfahrens über das Faktum 6 des Einleitungsbeschlusses vom 21.3.1990 versagt. Da dieser - im Protokoll über die Disziplinarverhandlung allerdings nicht beurkundete - Ausscheidungsbeschluß auf eine zugleich beschlossene Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft gestützt wird, zielte er auf eine Vermeidung der Verzögerung der Entscheidung über die bereits spruchreifen Fakten ab und entsprach somit dem Gesetz.

Soweit der Berufungswerber in seinen eine Verletzung des Art7 MRK behauptenden Ausführungen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1988, B1286/87, Bezug nimmt, mißinterpretiert er diese Entscheidung, in der unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt wird, daß eine Verurteilung nach §2 DSt 1872 dann im Sinne des Art7 MRK verfassungskonform ist, wenn sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstosses gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen, wozu Richtlinien oder die bisherige (Standes-)Judikatur Bedeutung besitzen, ergeben; nur im konkreten Fall wurde das vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpfte Erkenntnis aufgehoben, weil sich daraus nicht entnehmen ließ, gegen welche konkreten Berufspflichten der (dortige) Beschwerdeführer verstoßen hat und welche Standespflichten verletzt wurden. Die Verfassungskonformität des §2 DSt 1872 - dem gegenüber §1 DSt 1990 keine inhaltliche Änderung bedeutet (Regierungsvorlage zum DSt 1990 1188 Beil. z.d.Sten.Prot.d.NR 17. GP S 16) - wurde unter Hinweis auf Vorjudikatur auch unter dem Blickwinkel des Art18 B-VG bejaht. In vergleichbarer Weise sprach im übrigen der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung vom 15.10.1976, B55/76 (=ZfV 1977/725 S 236) aus, daß das Disziplinarrecht für Bundesbeamte mit seinem einzigen allgemeinen Tatbestand ("Verletzung der Amts- und Standespflichten") nicht den Art3, 4, 6 und 7 MRK und nicht dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

Vorliegend ergibt sich die Pönalisierung der inkriminierten Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten aus der im §9 Abs1 RAO statuierten Verpflichtung, auch ein unumwundenes Vorbringen nicht in einer den Gesetzen widerstreitenden Weise zu tätigen. In Anbetracht der grundsätzlichen Pönalisierung beleidigender Äußerungen (§§111, 115 StGB, §1330 ABGB ua) widerstreitet somit eine über eine Mitteilung des Sachsubstrates oder der Darlegung einer Rechtsauffassung hinausgehende beleidigende Schreibweise den Gesetzen.

Es entspricht demnach auch ständiger (Standes-)Judikatur daß ein Rechtsanwalt sich keinesfalls einer Schreibweise bedienen darf, die als Beleidigung oder Verhöhnung anzusehen ist. Das gilt nicht nur Behörden gegenüber, sondern auch im Verhältnis eines Rechtsanwaltes zu einem Berufskollegen. So hat beispielsweise die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter im Erkenntnis Bkd 107/84 ausgesprochen, daß eine Schreibweise, die als Beleidigung oder Verhöhnung von Amtsorganen aufgefaßt werden muß, keinesfalls Deckung im §9 Abs1 RAO finden und daß von einem Rechtsanwalt wegen seiner hohen Bildung und wegen seiner Mittätigkeit in der Rechtspflege verlangt werden kann, daß er sich eines sachlichen und korrekten Tones bedient.

Davon kann aber bei der Schreibweise, die der Disziplinarbeschuldigte im Schriftsatz an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 20.9.1989 verwendet hat, nicht die Rede sein. Betrachtet man die Ausdrücke, die der Disziplinarbeschuldigte in diesem Schriftsatz verwendet hat, im einzelnen, so ergibt sich hiezu folgendes:

a) Der Vorwurf, daß Dr. J in seiner Vermessenheit nur die Lächerlichkeit von sich gegeben habe, bedeutet nichts anderes, als daß Dr. J sich überheblich verhalten und Lächerlichkeiten, sohin Erklärungen ohne jeden realen Hintergrund, von sich gegeben hat. Darin liegt zweifellos, insbesonders, wenn dieser Vorwurf einem Rechtsanwalt gegenüber erhoben wird, eine nicht mehr zu billigende Vorgangsweise, weil man doch gerade von einem Rechtsanwalt sachliche Ausführungen erwarten kann und nicht Lächerlichkeiten.

b) Der Vorwurf, daß eine bestimmte Verhaltensweise des Anzeigers eine 'unerhörte Infamie' darstelle, ist zweifellos ebenfalls durch keine Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung gedeckt. Unter Infamie ist eine niederträchtige, schändliche Vorgansweise zu verstehen (Mayers Enzyklopädisches Lexikon,

9.

Auflage, Band 12, Seite 575; Duden, Die Rechtschreibung,

18.

Auflage, Seite 346, siehe auch Lateinisch-Teutsches-Juristisches Handlexikon, Samuel Oberländer 1736, Seite 362; Historisch-Politisch- und Juristische Wörterbuch, Nähring Johann Christoph 1756, Seite 268). Es bedarf nicht eines Katalogs, um eine(m) Rechtsanwalt klar zu machen, daß man einen Berufskollegen nicht als niederträchtig, schändlich und ehrlos bezeichnen kann. Ähnliches gilt für den Vorwurf der Heuchelei, der eine Art der Verlogenheit und der Unaufrichtigkeit impliziert.

c) Schließlich ist auch der Vorwurf der 'bodenlosen Unverschämtheit' eine Schreibweise, die dem Anzeiger einerseits vorwirft, den Boden dessen, was für einen Rechtsanwalt noch vertretbar ist, zu verlassen (bodenlos) und andererseits 'unverschämt', das heißt ohne Scham und weiters ohne Rücksicht auf irgend jemandes Interessen vorzugehen.

   Sämtliche dieser Ausdrücke stellen nach der ständigen

Judikatur der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission eine

derartige Schreibweise vor, die über die gemäß verfestigter

Standesauffassung für einen Rechtsanwalt zulässige Ausdrucksweise

bei weitem hinausgehen (siehe beispielsweise Bkd 17/90 =

Anw.Bl. 91/170, Bkd 99/90 = Anw.Bl. 91/711 und andere).

Aber auch die dem Schuldspruch gemäß Punkt I./1.2 zugrundeliegende Beschuldigung des Anzeigers durch den Disziplinarbeschuldigten, ihn durch eine minuziös geplante Ranküne aus dem Mandatsverhältnis zu E M gedrängt zu haben, kann nicht, wie die Berufung vermeint, deswegen straflos bleiben, weil es nicht Sache des Disziplinarrates sein kann, unter Heranziehung des unbestimmten und unbestimmbaren Tatbestandes der ungehörigen Schreibweise in die Vorgangsweise eines Rechtsanwaltes in einen Prozeß einzugreifen. Der Vorwurf der Ranküne bedeutet den Vorwurf heimlicher Feindschaft, Zorn, Groll und Rachsucht (Mayers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Auflage, Band 19, Seite 574; Duden,

19. Auflage, Seite 563). Dem Anzeiger wird durch den Disziplinarbeschuldigten damit unterstellt, daß er aus völlig unsachlichen Motiven, also aus reiner Rachsucht den Disziplinarbeschuldigten aus seinem Vertretungsverhältnis zu Frau

E M gedrängt hätte. Entgegen seiner Ankündigung hat der Disziplinarbeschuldigte keinerlei Beweise für diese Behauptung im gesamten Verfahren erbringen können, sodaß es auch unbestimmt und unbegründet bleibt, worauf diese angebliche Rachsucht des Anzeigers begründet sein sollte. Eine derartige Beschuldigung von Anwalt zu Anwalt kann daher zweifellos selbst dann, wenn das Klima zwischen den beteiligten Rechtsanwälten nicht das beste sein sollte, nicht akzeptiert werden.

Was schließlich den Schuldspruch gemäß I.1.1. des angefochtenen Erkenntnisses betrifft, so bedarf es wohl keiner weiteren Ausführungen, daß der Vorwurf eines Rechtsanwaltes an einen Standeskollegen, daß er seine anwaltliche Vertretungstätigkeit nicht zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Mandantschaft, sondern nur um Honorar in Rechnung zu stellen und zu vereinnahmen, führt, unzulässig ist. Es versteht sich von selbst, daß ein Rechtsanwalt seine Kanzlei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu orientieren hat, sodaß der Vorwurf, daß ein Rechtsanwalt auch wirtschaftliche Überlegungen bei der Ausübung seiner Tätigkeit zu beachten bedenke, sicherlich nicht disziplinär ist. Der Vorwurf allerdings, daß ein Rechtsanwalt seine Vertretungtätigkeit nur zu Honorarverrechnung führt, mit dem ausdrücklichen Zusatz, daß dies nicht zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Mandantschaft führt, ist als disziplinär zu ahnden.

Soweit der Berufungswerber in einer Disziplinarverurteilung einen Eingriff in das Verfahren AZ 2 Cg 191/89 des Landesgerichtes für ZRS Wien sieht, der den Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art6 Abs1 MRK verletze, ist sein Einwand gleichfalls unberechtigt. Das Gericht hat auf Grund des Sachvorbringens zu judizieren, eine Verurteilung wegen der beleidigenden Art einzelner Passagen des Vorbringens ist für die Beurteilung der Zivilrechtssache durch das Gericht in keiner Weise präjudiziell.

Sollte mit der Behauptung einer 'Kompetenzüberschreitung' des Disziplinarrates gemeint sein, daß dieser während eines anhängigen Zivilverfahrens nicht über den Vorwurf der darin getätigten beleidigenden Schreibweise judizieren dürfe, ist auch diese Ansicht verfehlt. Das DSt kennt keine derartige 'Prozeßsperre' nach Art einer (zwingenden) Verfahrensunterbrechung bis zum Ausgang eines anderen Verfahrens. Ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluß des Zivilverfahrens wäre vielmehr als Verletzung des in Art6 Abs1 MRK verankerten Gebotes auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist anzusehen.

2. Verfahren D 217/89:

Die Ausführungen in der Berufung, daß eine Treuhandvereinbarung zwischen dem Disziplinarbeschuldigten einerseits und seiner Klientin andererseits getroffen worden ist und darin die Begründung für die lange Zurückbehaltung des Betrages von S 112.015,30 zu suchen sei, vermögen nicht zu überzeugen und die erstinstanzliche Feststellung einer grundlosen Verzögerung der Weiterleitung (S. 17 des angefochtenen Erkenntnisses) nicht zu erschüttern. Es steht auf Grund der diesbezüglich unbestrittenen Beweisergebnisse des Disziplinarverfahrens fest, daß der Disziplinarbeschuldigte auf Grund seiner außergerichtlichen Verhandlungen mit der gegnerischen Versicherung am 19.9.1984 einen Betrag von S 178.001,10 erhalten und von diese(m) Betrag am 20.5.1985, also ca. acht Monate später lediglich einen Teilbetrag von S 112.015,30 an seine Klientin H N weitergeleitet hat. Das gesamte Beweisverfahren ergab keinen Anhaltspunkt dafür, weshalb nicht der gesamte eingegangene Betrag von S 178.001,10 an die Klientin weitergeleitet werden hätte können. Es ist auch nicht erkennbar und konnte vom Disziplinarbeschuldigten nicht schlüssig begründet werden, daß und vor allem warum eine derartige treuhändige Verwahrung des Betrages von S 178.001,10 vereinbart gewesen sei. Dies geht auch nicht aus Beilage VIII (zur Niederschrift vom 9. April 1991) hervor, in der nur eine Zustimmung zu einer Gegenverrechnung, aber kein Treuhandverhältnis, das zu einer langfristigen Rückbehaltung berechtigen könne, behauptet wird. Der Disziplinarrat ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß dem Disziplinarbeschuldigten die verspätete Überweisung des Betrages von S 112.015,30, noch dazu ohne jede Verzinsung, zur Last fällt.

Soweit der Disziplinarbeschuldigte ausführt, in den §§16 und 17 RL-BA sei eine Verzinsung von Depotbeträgen nicht ausdrücklich vorgesehen, und daraus ableitet, daß für ihn eine Verpflichtung zur Verzinsung der bei ihm für seine Klientin eingegangenen Beträge nicht gegeben gewesen sei, verkennt er die grundsätzliche Verpflichtung des Rechtsanwaltes, die Interessen seines Klienten wahrzunehmen. Es gehört zu den vornehmsten Pflichten des Rechtsanwaltes, bei der Gebarung mit Klientengeldern besondere Sorgfalt anzuwenden, wie sich aus §10 in Verbindung mit §§17 und 43 RL-BA ergibt. Es stellt einen Verstoß gegen diese Richtlinien dar, wenn ein Rechtsanwalt ohne ausdrückliche entgegenstehende Vereinbarung mit seinem Klienten bei ihm für diesen Klienten eingehende Gelder nicht zumindest mit dem Mindestzinssatz verzinst und seinem Klienten die solcherart angefallenen Zinsen ausfolgt. Der Argumentation des Disziplinarbeschuldigten, daß eine Verzinsung der bei ihm erliegenden für seine Klienten eingegangenen Beträge nicht vereinbart worden ist und ihn daher eine Verzinsungspficht nicht getroffen habe, kann nicht gefolgt werden. Verwiesen wird in Parenthese auf die Verzinsungspflicht von Kautionen (siehe WObl 1990, Seite 88 ff. und die dort angeführte Judikatur). Es entspricht auch ständiger Judikatur der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission, daß Verzögerungen der Abrechnung in Geldangelegenheiten, und dazu gehört zweifellos die Nichtauszahlung von Zinsen, disziplinär ist. Da der Disziplinarbeschuldigte die Verzinsung der eingegangenen Beträge im Sinne der für Rechtsanwälte bestehenden Konditionen für Treuhandgelder selbst zugegeben hat (siehe ergänzende verantwortliche Äußerung vom 14.12.1989, ON 5 des Aktes D 217/89), er aber im gesamten Beweisverfahren keinen Nachweis dafür zu erbringen vermochte, daß seine Klientin, bzw. der für den Erben seiner Klienten auftretende Zeuge K ihm diese Zinsen zur Kostenabdeckung zugestanden hätten, hatte er sie der Klient(i)n, bzw. dem Zeugen K als Machthaber des Erben nach seiner Klientin auszufolgen. Dadurch, daß er dies nicht getan hat, hat er Berufspflichten verletzt und Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.

Der Disziplinarbeschuldigte scheint sich dieser seiner Verfehlung ja auch durchaus bewußt zu sein, da er ungeachtet seiner rechtlich keinesfalls begründeten Berufung auf die mangelnde Regelung einer Verzinsung von Klientengeldern in den Richtlinien für die Berufsausübung die Unterlassung der Weitergabe der Verzinsung eventualiter als Disziplinarvergehen eingesteht. Seine Berufung darauf, daß es sich bei der unterbliebenen Verzinsung des Betrages von S 112.015,30 lediglich um den geringfügigen Betrag von S 3.733,84 und bei der unterbliebenen Verzinsung des Betrages von S 55.867,60 lediglich um S 201,74, sohin insgesamt um eine unterbliebene Verzinsung von S 3.935,48 handelt, vermag den Disziplinarbeschuldigten rechtlich nicht besser zu stellen, da seine Treue und darin enthalten Verzinsungspflicht von Klientengeldern unabhängig von der dem Klienten entgangenen Zinsenhöhe bestand. Festgehalten werden muß, daß die Berufung mit dem Eingeständnis der unterbliebenen Verzinsung der beim Disziplinarbeschuldigten eingegangenen Klientengelder mit der ergänzenden verantwortlichen Äußerung des Disziplinarbeschuldigten vom 14.12.1989 ON 5 im Widerspruch steht. Einerseits gibt der Disziplinarbeschuldigte zu, verzinst, aber nicht abgeführt zu haben, andererseits behauptet er, nicht verzinst zu haben, weil eine Verzinsungspflicht nicht besteht.

Der Einwand des Disziplinarbeschuldigten, die Begründung des Disziplinarrates, der Beschuldigte sei zur Vereinnahmung von Kostenvorschüssen deshalb nicht berechtigt gewesen, weil es sich um einen Rechtschutzfall handelte, gehe fehl, geht seinerseits ins Leere. Eine derartige Argumentation findet sich im erstinstanzlichen Erkenntnis zu den Punkten I.2.1. bis 2.3 (S. 13f, 15, 17 f des Erkenntnisses) gar nicht.

Bezüglich der verspäteten Auszahlung des Betrages von S 55.867,60 kann auf Grund des Beweisergebnisses der Argumentation der Berufung, daß eine vor dem 14.9.1988 erfolgende Überweisung deswegen nicht möglich gewesen sei, weil der Anzeiger J K die Legitimation des J N als alleinigem Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klientin des Disziplinarbeschuldigten, nämlich der H N, nicht früher nachgewiesen habe, ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Disziplinarbeschuldigten - der aus seiner Vertretungstätigkeit wußte, daß H N im 5. Wiener Gemeindebezirk wohnte und demnach das Bezirksgericht Innere Stadt Wien als Abhandlungsgericht berufen war - war es durchaus zumutbar, noch dazu, da sich seine Kanzlei im Nachbarhaus des die Verlassenschaft abwickelnden Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien befindet, die Rechtsnachfolge nach seiner Mandantin H N zu klären. Dies wäre im Sinne des §10 iVm §§16, 17, 43 RL-BA und im Interesse seiner verstorbenen Mandantin gewesen. Es war dem Disziplinarbeschuldigten durchaus zumutbar, zu klären, wem nach dem Tode seiner Mandantin der bei ihm erliegende Betrag zusteht. Es trifft daher den Disziplinarbeschuldigten mit Recht der Vorwurf der verspäteten Überweisung des Abrechnungsbetrages von S 55.867,60, sowie der unterlassenen Verzinsung, wobei hinsichtlich dieser unterlassenen Verzinsung die gleiche Argumentation Geltung hat, wie hinsichtlich der unterlassenen Verzinsung des Betrages von S 112.015,30. Der Disziplinarbeschuldigte hat ersichtlich überhaupt kein Interesse an der Lösung der Frage gezeigt, wer nach seiner Klientin erbberechtigt ist. Auch dieses Verhalten ist mit der Treuepflicht gegenüber seiner wenn auch schon verstorbenen Klientin unvereinbar.

Die Säumnis des Disziplinarbeschuldigten, der Aufforderung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5.9.1989 zur Vorlage detaillierter Honorarnoten aus der Causa N nachzukommen, stellt sich, wie angemerkt sei, nicht nur als Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes - wie im erstinstanzlichen Erkenntnis angenommen - dar, sondern auch als Verletzung der in §23 RL-BA statuierten Berufspflicht. Zum Nachteil des Beschuldigten kann aber insoweit keine Korrektur vorgenommen werden.

Aber auch eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes war gegeben. Denn die Auswirkungen des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten reichten seiner Meinung zuwider über den Kreis von Standesgenossen und Standesinstitutionen hinaus. Die Aufforderung des Ausschusses erging in Bearbeitung einer Anfrage des J K vom 17.12.1988. Dieser fragte in der Folge wiederholt an und urgierte eine Erledigung, zuletzt auch unter Hinweis auf öffentliche Äußerungen des Kammerpräsidenten über langdauernde Gerichtsverfahren, woran er die Bemerkung knüpfte, warum im Bereich der Rechtsanwaltskammer nicht dementsprechend rasch gehandelt werde, es entstehe der Eindruck, daß schwarze Schafe gedeckt werden sollten. Dieser Umstand zeigt, daß im konkreten Fall tatsächlich Ansehen und Ehre des Standes durch das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten beeinträchtigt wurden.

Angesichts der Dauer der Säumnis vermögen Krankheit und Personalschwierigkeiten - teils vorübergehende, teils behebbare Umstände - nicht zu exkulpieren."

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Meinungsäußerung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, für den Fall der Abweisung oder Ablehnung die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine disziplinäre Verurteilung wegen der inkriminierten Äußerungen verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung. Die Bestimmungen des §9 RAO beträfen lediglich Berufspflichten eines Rechtsanwaltes, seien aber nicht "auf Tätigkeiten transponibel", die ein Rechtsanwalt bei Einschreiten in eigener Sache in Wahrung privater Interessen abgebe. Maßstab für die Beurteilung seiner Äußerungen könnten daher lediglich die strafrechtlichen Verbotsnormen der §§111 bis 115 StGB sein. Diese Tatbilder würden durch seine Äußerungen jedoch nicht erfüllt. Bereits daraus sei ersichtlich, daß sie keinesfalls Disziplinarvergehen darstellen könnten. Die belangte Behörde sei auch in keiner Weise darauf eingegangen, daß zwischen dem Beschwerdeführer und dem Anzeiger zahlreiche Auseinandersetzungen vor Gerichten geführt worden seien. Es hätte daher berücksichtigt werden müssen, daß die inkriminierten Äußerungen unter dem Blickpunkt einer langwährenden gerichtlichen Auseinandersetzung beurteilt werden müßten und daß demnach die Schwelle des "gerade noch möglichen wechselseitigen Vorbringens" höher anzusetzen sei, als bei einer erstmaligen Konfrontation.

Da der Beschwerdeführer die inkriminierten Äußerungen als Privatperson gemacht habe und nicht im Rahmen seiner Berufsausübung, werde er durch den angefochtenen Bescheid auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz beeinträchtigt. Gegen das Gleichheitsgebot verstießen auch seine disziplinären Verurteilungen wegen Nichtvorlage detaillierter Honorarnoten trotz Aufforderung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer sowie die ihm angelastete Verletzung der Verzinsungspflicht von Treuhandgeldern. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren dargelegt, aus welchen Erwägungen die Weiterleitung der eingegangenen Beträge verspätet erfolgte und daß die Nichtverzinsung der eingelangten Beträge mit der vormaligen Mandantin vereinbart gewesen sei.

4.2.1. Nach Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellungen seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt (vgl. VfSlg. 6166/1970, 11404/1987). Eine nähere Bestimmung des Wesensgehaltes findet sich in Art10 EMRK. Diese Bestimmung bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäußerung und stellt klar, daß dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen einschließt, sieht aber im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft z.B. zum Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer unentbehrlich sind. Da sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verhängung der Disziplinarstrafe über den Beschwerdeführer auf ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Gesetz stützt (siehe im gegebenen Zusammenhang VfSlg. 9160/1981, sowie zuletzt VfGH 30.9.1991 B1361/90), könnte die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung nur dann stattgefunden haben, wenn dem Gesetz fälschlicherweise ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt oder wenn das Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, was aber nur dann der Fall wäre, wenn die Behörde einen einer Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 7907/1976 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Derartiges kann der belangten Behörde, die aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden sachverhaltsmäßig unbestrittenen Äußerungen den Tatbestand eines Disziplinarvergehens als verwirklicht angesehen hat, jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Wenn die belangte Behörde §9 Abs1 RAO dahin versteht, daß einer Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende und unsachliche Äußerungen den Anordnungen dieser Gesetzesstelle widersprechen, wird damit dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen (vgl. VfSlg. VfGH 30.9.1991, B1361/90). Daran ändert nichts, daß der Beschwerdeführer die Äußerungen in einem Rechtsstreit abgegeben hat, in dem er in eigener Sache eingeschritten ist, zumal es sich um einen Rechtsstreit gehandelt hat, bei dem Anwaltspflicht bestand und er lediglich im Hinblick auf seinen Beruf als Rechtsanwalt seinen Rechtsstreit selbst führen konnte. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, daß zwischen ihm und seinem Prozeßgegner langjährige Differenzen bestanden, weshalb "die Schwelle gerade noch möglicher wechselseitiger Vorbringen höher anzusetzen (sei) als bei einer erstmaligen Konfrontation" erweist nicht, daß durch seine disziplinäre Verurteilung §9 Abs1 RAO ein dem Art10 EMRK widerstreitender verfassungswidriger Inhalt unterstellt worden wäre. Ob von der belangten Behörde das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. Im Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung ist der Beschwerdeführer somit nicht verletzt.

4.2.2. Auch die behauptete Gleichheitsverletzung trifft nicht zu.

Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften käme eine Gleichheitsverletzung nur dann in Frage, wenn den Rechtsgrundlagen fälschlicherweise ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt worden wäre - derartiges wird gar nicht behauptet - oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung; VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).

Nichts dergleichen liegt vor. Die Behörde hat den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt in einem eingehenden Verfahren ermittelt; die angestellten Erwägungen zur Würdigung der Beweise und der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes sind jedenfalls vertretbar. Auch die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit liegt somit nicht vor.

4.3. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

5. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

6. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war abzuweisen, weil Art144 Abs3 B-VG idF BGBl. Nr. 685/1988 ein solches Vorgehen verwehrt, wenn es sich um einen Fall handelt, der gemäß Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist; dies trifft hier zu, weil die OBDK den Voraussetzungen des Art133 Z4 B-VG entspricht und keine gesetzliche Bestimmung besteht, welche die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich für zulässig erklären würde.

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1222.1993

Dokumentnummer

JFT_10049773_93B01222_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten