Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.06.2021Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §8a Abs1Rechtssatz
Geht eine Person in rechtsmissbräuchlicher Absicht eine Scheinehe ein, um einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, so muss sich diese Person ihres unrichtigen Prozessstandpunkts bewusst sein. Dieser Standpunkt muss einer Person umso mehr am Ende einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bewusst sein, wo zahlreichste gravierende Widersprüche zwischen den Aussagen der Eheleute zutage treten. In vollstem Bewusstsein dessen einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, ist rechtsmissbräuchlich und mutwillig, weshalb ein Verfahrenshilfeantrag abzuweisen ist.
Schlagworte
Gebühren; Dolmetscher; Mutwilligkeit; RechtsmissbrauchAnmerkung
VwGH v. 11.10.2021, Ra 2021/22/0197; ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.151.087.1317.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021