Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.10.2021Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §10 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob ein Einkommen den Anspruch auf Mindestsicherung mindern oder zum Erlöschen bringen kann, ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfe Suchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl. zum Beispiel VwGH 14.5.2007, Zl. 2005/10/0187, VwGH 9.9.2009, Zl. 2006/10/0260 unter vielen). Mangels einer rechtlichen Ausnahme betreffend die vom AMS ausbezahlte Beihilfe zu den Kursnebenkosten ist diese somit dem Einkommen zuzurechnen, das der Beschwerdeführerin zur Befriedigung ihres Lebensbedarfes zur Verfügung steht.
Schlagworte
Bedarfsorientierte Mindestsicherung; Anrechnung; Einkommensbegriff; Kursnebenkosten; Beihilfe zu den Kursnebenkosten; AMSEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.070.11971.2021.VORZuletzt aktualisiert am
03.11.2021